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Nachdem Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, dem vom 1. April dieses
Jahres in Kraft tretenden Statut für den Knappschaftsverein des Bergamtsbezirkes
Kaltennordheim, welcher in Kaltennordheim seinen Sitz erhält, unter Verleihung
der juristischen Persönlichleit und der Rechte einer milden Stiftung an den gedachten
Verein landesfürstliche Bestätigung gnädigst ertheilt haben: so wird Solches hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 20. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Da über die in unserm Reskripte vom 13. Mai 1854 über die Urlaubs-
ertheilungen an Geistliche enthaltene Vorschrift, daß Pfarrer, Diakonen und Kolla-
boratoren zur Entfernung von ihrem Wohnorte Urlaub von dem Superintendenten
der Diözes zu erbitten haben, Zweifel entstanden sind, so verordnen wir im Ein-
vernehmen mit Großherzoglichem Kirchenrath zur Vervollständigung jenes Restkripts
wie folgt:
1) Die Pfarrer, Diakonen und Kollaboratoren haben zur Entfernung von
ihrem Wohnorte Urlaub von dem Superintendenten der Diözes dann zu erbitten,
wenn entweder die Entfernung vom Wohnorte über Nacht dauern soll, oder wenn
voraussichtlich von dem betreffenden Geistlichen während der Zeit seiner Entfernung
eine Amtshandlung zu verrichten sein würde.
2) Diakonen und Kollaboratoren haben das Urlaubsgesuch durch den Ober-
pfarrer, bezüglich den Pfarrer, welchem sie beigegeben sind, einreichen zu lassen.
3) Die Befugniß der Superintendenten reicht bis zur Bewilligung eines vier-
wöchigen Urlaubs. Weiter gehende Urlaubsgesuche der Pfarrer, Diakonen und
Kollaboratoren sowie alle Urlaubsgesuche der Superintendenten unterliegen der Ent-
scheidung des unterzeichneten Staats-Ministeriums.
4) Das Resltript vom 13. Mai 1854 ist aufgehoben.
Weimar am 30. März 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Cultus.
Stichling.
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.