Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenath.
Nummer 16. Weimar. 18. April 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Guaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
KX. K.
Nachdem der Steuerbedarf des Großherzogthumes für die nächste, die Jahre
1869, 1870 und 1871 umfassende Finanz-Periode durch Verabschiedung mit dem
achtzehnten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats-
Jahren, in Gemäßheit des revidirten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß-
herzogthumes vom 5. Mai 1816 die nachstehend bezeichneten Steuern für die
Jahre 1869, 1870 und 1871 verwilligt worden:
I.
Die vom Grund und Boden im gesammten Großherzogthume vor-
zugsweise zu entrichtenden Steuern (alte Landsteuern, alte Grundsteuern)
nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden gesetzlichen
Bestimmungen.
II.
Als indirekte Steuern.
A. in dem gesammten Großherzogthume:
1) die Eingangs= und Ausgangs-Zölle in denjenigen Beträgen, welche
in Gemäßheit der den Deutschen Zoll- und Handels-Verein begründenden und der
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