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C in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers,
neben den unter II. A erwähnten indirekten Steuern:
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843;
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze;
oder — zu B und C — nach den in Gemäßheit der Verträge mit den bethei-
ligten Zollvereins-Staaten oder der Verfassung des Norddeutschen Bundes für den
Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu treffenden Bestimmungen.
III.
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten
Großherzogthume:
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden ge-
setzlichen Bestimmungen
Zwölf Pfennige von jedem Thaler »
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theils eingezeichneten Individual-
Steuer-Kapitale;
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen stattgefundenen
oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf die erfolgten
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuer-Kapitale zu be-
richtigen, und
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse
der Einschätzungen in dem Jahre 1868 und mit Rücksicht auf die
stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge, sowie auf
die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzustellen sind;
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine,
welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grunbdbesitz entspricht, aus-
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche
aus dem Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Orts-
Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen
in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist;