Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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C in dem Amtsbezirke Ostheim mit Ausnahme des Ortes Melpers, 
neben den unter II. A erwähnten indirekten Steuern: 
1) die Uebergangsabgaben nach dem Gesetze vom 19. Juli 1843; 
2) der Malzaufschlag nach demselben Gesetze; 
oder — zu B und C — nach den in Gemäßheit der Verträge mit den bethei- 
ligten Zollvereins-Staaten oder der Verfassung des Norddeutschen Bundes für den 
Lauf der Verwilligungs-Periode anderweit zu treffenden Bestimmungen. 
III. 
An allgemeiner direkter Steuer in dem gesammten 
Großherzogthume: 
1) von dem Einkommen sowohl aus Grund und Boden, als aus anderen 
Quellen, nach den deshalb bestehenden oder weiter verfassungsmäßig ergehenden ge- 
setzlichen Bestimmungen 
Zwölf Pfennige von jedem Thaler » 
a) eines jeden der in den Steuerrollen ersten Theils eingezeichneten Individual- 
Steuer-Kapitale; 
b) eines jeden der Orts-Steuer-Kapitale zweiten Theiles, wie solche 
aa) hinsichtlich des Einkommens aus Grund und Boden den Orts-Quoten 
zweiten Theiles erster Abtheilung für die laufende Finanz-Periode zum 
Grunde gelegen und mit Rücksicht auf die inzwischen stattgefundenen 
oder noch stattfindenden Ab- und Zugänge, sowie auf die erfolgten 
oder noch erfolgenden Revisionen dieser Orts-Steuer-Kapitale zu be- 
richtigen, und 
bb) hinsichtlich des Einkommens aus anderen Quellen nach dem Ergebnisse 
der Einschätzungen in dem Jahre 1868 und mit Rücksicht auf die 
stattgefundenen oder noch stattfindenden Ab= und Zugänge, sowie auf 
die erfolgten oder noch erfolgenden Revisionen festzustellen sind; 
und zwar dergestalt, daß die hiernach sich ergebenden Orts-Steuer-Quoten 
zweiten Theiles weiter in zwei Abtheilungen zerfallen, von denen die eine, 
welche dem Orts-Steuer-Kapitale vom Einkommen aus Grunbdbesitz entspricht, aus- 
schließlich von den Grundbesitzern des Ortes, als solchen, die andere aber, welche 
aus dem Orts-Steuer-Kapitale von dem übrigen zum zweiten Theile der Orts- 
Quote steuerpflichtigen Einkommen sich berechnet, von den mit solchem Einkommen 
in die Steuerrollen Eingezeichneten lediglich unter sich aufzubringen ist;
	        
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