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Regierungs-Zlat
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 17. Weimar. 26. April 1868.
Regltement
über
die Gestellung, Auswahl, Abschätzung und Abnahme der Mobilmachungs-
Perde in dem Großherzogthume Sachsen-Weimar-Eisenach.
Auf Grund der Königlich Preußischen Verordnung vom 24. Februar 1834,
betreffend das Verfahren bei eintretender Mobilmachung der Armee zur Herbei-
schaffung der Pferde durch Landlieferung, des Gesetzes vom 11. Mai 1851 wegen
der Kriegsleistungen und deren Vergütung, des Gesetzes vom 12. September 1855
betreffend eine Abänderung der Verordnung vom 24. Februar 1834 und der Ver-
ordnung vom 7. November v. J., betreffend die Einführung dieser Gesetze in dem
Norddeutschen Bundesgebiete (Nr. 10 des Bundesgesetz-Blatts auf das Jahr 1867),
werden hierdurch in Uebereinstimmung mit dem Königlichen General-Kommando des
XI. Armee-Korps über das Verfahren bei Gestellung, Auswahl, Abnahme und
Abschätzung der Mobilmachungs-Pferde, folgende nähere Anordnungen für das
Großherzogthum ertheilt:
Titel I.
Vorbereitung zur Pferdegestellung.
8. 1.
Ermittelung des Pferdebestandes.
Die Bezirks-Direktoren haben von drei zu drei Jahren auf Grund der
statistischen Tabellen eine Nachweisung der in ihren Kreisen befindlichen Pferde
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