Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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anzufertigen und die Pferde nach ihrer Diensttauglichkeit in Reit-, Pack-, Stangen- 
und Vorderpferde einzutheilen. 
Die nothwendigen Eigenschaften der zum Kriegsdienst erforderlichen Pferde 
u“ sind nach der Beilage A zu beurtheilen. 
8. 2. 
Eintheilung der Bezirke in Vormusterungs- Bezirke. 
Jeder Verwaltungs-Bezirk ist durch den Bezirks-Direktor in Vormusterungs- 
Bezirke so einzutheilen, daß ein solcher Bezirk in der Regel nicht über 1200 
Pferde enthält. 
Enthält ein Verwaltungs-Bezirk nicht mehr als 1200 Pferde, so bildet der- 
selbe nur einen Vormusterungs-Bezirk. 
Für jeden Vormusterungs-Bezirk hat der Bezirks-Direktor einen Sammelort 
zu bestimmen, dazu aber in der Regel den Abnahmeort (§. 5) nicht zu wählen. 
g. 3. 
Vormusterungs-Kommisslonen. 
Für einen jeden Vormusterungs-Bezirk wird durch Wahl der Bezirks-Aus- 
schüsse von sechs zu sechs Jahren eine Vormusterungs-Kommission aus drei sach- 
verständigen Grundbesitzern gebiltet. Derselben kann ein Linien-Kavallerie-Offizier 
beigegeben werden, welcher jedoch nur im Frieden an den Vorbereitungen zur 
Pferdegestellung Theil nimmt. 
Für die Musterung der Pferde an den Bezirks-Sammelorten hat der Bezirks- 
Direktor den Vormusterungs-Kommissionen, soweit es die Umstände gestatten, einen 
Thierarzt als technischen Beirath beizuordnen. 
S. 4. 
Einem der drei Mitglieder der Vormusterungs-Kommissionen wird die Leitung 
der Geschäfte von dem Bezirks-Direktor übertragen. Derselbe empfängt sodann alle 
Aufträge des Bezirks-Direktors und sorgt mit Zuziehung der übrigen Mitglieder 
der Kommission für deren unverzügliche Erledigung. 
Der Bezirks-Direktor theilt den Vormusterungs-Kommissionen aus der nach 
§. 1 aufgestellten Nachweisung eine Liste der in dem betreffenden Bezirke vor- 
handenen Pferde der verschiedenen Kategorien mit und benachrichtigt sie, wie viel 
Pferde von jeder Kategorie aus dem Bezirke aufgebracht werden müssen. Die 
Kommissionen haben diese Liste nach der ihnen beiwohnenden örtlichen Kenntniß zu 
prüfen, dieselbe stets mit der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu halten und die
	        
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