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Ministerium entworfenen weiteren Repartition schon im Frieden festgesetzt und den
Bezirks-Direktoren unter Angabe der Truppentheile, für welche die Pferde bestimmt
sind, sowie der Ablieferungsorte, bekannt gemacht. Die Bezirks-Direktoren vertheilen
zunächst das von den Kreisen aufzubringende Kontingent auf die Vormusterungs-
Bezirke, setzen die Vormusterungs-Kommissionen von der auf ihren Bezirk repartirten
Quote in Kenntniß und berichtigen alljährlich diese Vertheilung insoweit solches
durch vorgefallene Veränderungen in dem Pferdebestande nach den ihnen von den
Musterungs-Kommissionen zu machenden Anzeigen (§. 4) erforderlich wird.
S. 8.
Nach einer neuen Repartition der Mobilmachungs-Pferde auf die Verwaltungs-
Bezirke haben die Bezirks-Direktoren binnen acht Wochen und spätestens jedesmal
am 1. Juli dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern,
anzuzeigen, ob der Verwaltungs-Bezirk zur vollständigen Gestellung der repartirten
Mobilmachungs-Pferde im Stande ist, oder welche Berichtigungen wegen Ver-
änderung in der Leistungsfähigleit des Verwaltungs-Bezirks in den Subrepartitionen
erforderlich sind.
Dieser Anzeige ist eine Vergleichung des auf den Verwaltungs-Bezirk repartirten
Kontingents mit dem wirklich vorhandenen Pferdebestande, wie sich derselbe aus
der nach §. 1 aufgestellten Nachweisung ergiebt, beizufügen. Das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Innern, läßt demnächst eine Zusammen-
stellung der diensttauglichen Pferde nach den Verwaltungs-Bezirken anfertigen und
theilt solche in duplo bis zum 1. August jeden Jahres dem Königlichen General-
Kommando mit.
8. 9.
Sonstige Vorbereitungen für die Mohbilmachung.
Die Bezirks-Direktoren haben (cfr. §§. 15 und 11) in steter Bereitschaft
zu halten:
1) eine genügende Anzahl von Blanquets zu den Pferde-Nationalen, welche
das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement des Innern, für den
Gebrauch der Vormusterungs= und Abnahme-Kommissionen drucken läßt;
2) die Blanquets sowohl zur Berufung der Mitglieder der Vormusterungs-
Kommissionen, als für die Aufforderung der Pferdegestellung an die Vor-
stände der Gemeinden.