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bend, zur Uebernahme der Stelle in Luxemburg nur beurlaubt werden, zur Theil-
nahme an der Anstalt berechtigt wie verpflichtet sein und auf dies Verhältniß alle
Bestimmungen des Statuts nur mit der in folgendem Artikel bezeichneten Modi-
sikation Anwendung finden.
Art. II.
(Zu §. 10 des Statuts.)
Statt der im §. 10 geordneten Vakanz-Erträge hat die evangelische Gemeinde
zu Luxemburg, falls die geistliche Stelle durch den Tod ihres Pfarrers zur Erle-
digung kommt, auf Verlangen Unseres Staats-Ministeriums, Departement des
Cultus, die feste Summe von Einhundert Thalern in vier vierteljährigen Raten
zur Kasse der Anstalt zu zahlen.
Urkundlich haben Wir gegenwärtigen Statut-Nachtrag höchsteigenhändig voll-
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 8. April 1868.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Statut der allgemeinen Pensions-
Anstalt für die Witwen und Waisen der
evangelischen Geistlichen im Großherzog-
thum Sachsen-Weimar-Eisenach vom
20. Dezember 1854.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
K. K.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags nachträglich zu dem Gesetze vom
29. Oktober 1840, die Gebühren der Sachwalter und Notare betreffend, sowie
zu §. 25 des Gesetzes vom 28. Mai 1857 zur Vereinfachung und Alkürzung des
Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, unter gänzlicher Wiederaufhebung des
Gesetzes -Nachtrags vom 5. März 1859, wie folgt: