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Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah-
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats-
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume
in bleibende Ausführung und Anwendung gesetzt ist.
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter m heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. April 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf Einen
Groschen Zehn Pfennige festgestellt worden.
Weimar am 5. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Vom Bundesgesetzblatt sind erschienen die Nummern 8 und 9 und enthalten:
(Nr. 84.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
berg und Baden. Vom 23. November 1867.
(Nr. 85.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württem-
berg und Baden einerseits und Oesterreich andererseits. Vom 23.
November 1867.
(Nr. 86.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und dem Kaiserthum
Oesterreich, betreffend die geschlossenen Post-Transite. Vom 30. No-
vember 1867.
(Nr. 87.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum
Bundesrathe des Deutschen Zollvereins. Vom 15. April 1868.
(Nr. 88.) Postvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg. Vom
13. November 1867.
MWeimar. — Hof- Buchdruckerel.