Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 2. Weimar. 11. Januar 1868.
Ministerial-Bekanntmachung.
Das nachstehende, von dem Kanzler des Norddeutschen Bundes unterm 11.
Dezember 1867 erlassene Reglement zu dem Gesetze über das Postwesen des Nord-
deutschen Bundes vom 2. November 1867 wird hierdurch mit dem Bemerken zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dasselbe vom 1. d. M. an in Kraft getreten ist.
Weimar am 4. Januar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Reglement
zu
dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen Bundes.
Auf Grund der Vorschrift des §. 57 des Gesetzes über das Postwesen des
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 wird nachstehendes Reglement,
dessen Bestimmungen bei Benutzung der Posten zu Versendungen und Reisen als ein
Bestandtheil des zwischen dem Absender oder Reisenden einerseits und der Post-
verwaltung des Norddeutschen Bundes andererseits eingegangenen Vertrags zu er-
achten sind, zur öffentlichen Kenntniß gebracht).
umerk. Die Bestimmungen dieses Reglements beziehen sich auch auf denjenigen Theil des Großherzogthums
Hessen, # dem Norddeutschen Bunde nicht angehört
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