Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge 
nicht unterworfen. 
18) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offziere, 
noch die mobilen Militair-Beamten einen Gehaltsabzug erleiden. 
18) Gehalt, Sold und Pension der Militair-Personen unterliegen nur inso- 
fern der Beschlagnahme im Wege des Sicherheits-Arrestes, als die Vollstreckung 
der Exekution in dieselben zulässig ist. 
D. Vorschriften über Vollstreckung des Personal-Arrestes. 
1) Der Personal-Arrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-Per- 
sonen nicht statt. Dies gilt auch von dem Wechsel-Arrest, welcher jedoch gegen 
Militair-Beamte nicht ausgeschlossen ist. 
2) Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die auf Inaktivitäts-Gehalt 
gesetzten und die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere gleich. 
3) Wegen verweigerter Vermögens-Manifestation ist der Personal-Arrest gegen 
Militair-Personen nicht ausgeschlossen. 
4) Gegen Offiiere, einschließlich der zu Disposition gestellten und der pen- 
sionirten, wird der Personal-Arrest mittelst Requisition der Militair-Behörden 
vollstreckt. 
5) Bevor gegen einen im Dienst befindlichen Militair-Beamten der Personal- 
Arrest vollstreckt wird, ist die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde davon in Kennt- 
niß zu setzen, damit ihr die Möglichkeit gewährt werde, zur, Versehung des Dien- 
stes die nöthigen Vorkehrungen zu treffen. 
Weimar den 11. April 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Watzdorf.
	        
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