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16) Der Sold der Unteroffiziere und gemeinen Soldaten ist einem Abzuge
nicht unterworfen.
18) Bei eintretender Mobilmachung der Armee können weder die Offziere,
noch die mobilen Militair-Beamten einen Gehaltsabzug erleiden.
18) Gehalt, Sold und Pension der Militair-Personen unterliegen nur inso-
fern der Beschlagnahme im Wege des Sicherheits-Arrestes, als die Vollstreckung
der Exekution in dieselben zulässig ist.
D. Vorschriften über Vollstreckung des Personal-Arrestes.
1) Der Personal-Arrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-Per-
sonen nicht statt. Dies gilt auch von dem Wechsel-Arrest, welcher jedoch gegen
Militair-Beamte nicht ausgeschlossen ist.
2) Den im Dienste befindlichen Offizieren stehen die auf Inaktivitäts-Gehalt
gesetzten und die mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere gleich.
3) Wegen verweigerter Vermögens-Manifestation ist der Personal-Arrest gegen
Militair-Personen nicht ausgeschlossen.
4) Gegen Offiiere, einschließlich der zu Disposition gestellten und der pen-
sionirten, wird der Personal-Arrest mittelst Requisition der Militair-Behörden
vollstreckt.
5) Bevor gegen einen im Dienst befindlichen Militair-Beamten der Personal-
Arrest vollstreckt wird, ist die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde davon in Kennt-
niß zu setzen, damit ihr die Möglichkeit gewährt werde, zur, Versehung des Dien-
stes die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
Weimar den 11. April 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
v. Watzdorf.