Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Beilage B. 
Bestimmungen 
über 
das Verfahren mit den Studirenden der evangelischen und katholi- 
schen Theologie, bez. mit den katholischen Priesteramts-Kandidaten 
in Bezug auf die Ableistung ihrer Militärdienstpflicht, gültig bis 
zum Schluß des Jahres 1869. 
Dem Theologen ist in Rücksicht auf die, durch den Mangel an Predigt= und 
Priesteramts-Kandidaten entstehenden Verlegenheiten für die Kirchen-Verwaltung 
eine bedingte Befreiung von der Erfüllung der Militärpflicht gewährt. 
Dieselben werden bis zum 1. April des Kalenderjahres, in welchem sie das 
26ste Lebensjahr vollenden, von der Einstellung zum Militärdienst vorläufig zurück- 
zestellt; demnächst werden diejenigen evangelischen Theologen, welche bis dahin 
die Prüfung pro licentia concionandi bestanden haben und unter die Zahl der 
zum Predigen berechtigten Kandidaten aufgenommen worden sind, bez. diejenigen 
katholischen Theologen, welche bis dahin die Subdiakonats-Weihe empfangen 
haben, gänzlich von der Militärdienstpflicht befreit. 
Diejenigen evangelischen Theologen, welche die beregte Prüfung nicht be- 
standen, bez. diejenigen katholischen Theologen, welche die Subdiakonats-Weihe 
nicht empfangen haben, werden der oben gedachten Vergünstigung für verlustig er- 
klärt und nachträglich zur Erfüllung ihrer Militärdienstpflicht herangezogen. 
Hierbei findet folgendes Verfahren statt: 
1) Junge Leute, welche beim Eintritt in das militärpflichtige Alter dem Stu- 
dium der evangelischen Theologie auf einer deutschen Universität sich widmen, 
oder wenn sie noch auf einem inländischen Gymnasium sein sollten, sich dem- 
selben widmen zu wollen erklären, haben hierüber — sofern ihnen nicht etwa 
schon die Berechtigung zum einjährigen Dienst und damit gleichzeitig der 
Ausstand zum Dienstantritt (§. 159 der Ersatz-Instruktion) zugebilligt ist — 
der Kreis-Ersatz-Kommission, in deren Bezirk dieselben nach §. 20, 1 ge- 
stellungspflichtig sind, und zwar vor dem 1. Februar desjenigen Kalender- 
jahres, in welchem sie das 20ste Lebensjahr vollenden, ein Zeugniß des 
Dekans der theologischen Fakultät oder des Direktors des Gymnasiums vor- 
zulegen und dies vom 1. Februar des Jahres ab, in welchem sie ihr 24stes 
Lebensjahr vollenden, alljährlich zu demselben Zeitpunkt so lange zu wieder- 
holen, bis ihre Befreiung vom Militärdienste in Gemäßheit der vorstehen-
	        
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