Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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II. Der Begleitbrief soll das Gewicht von einem Loth in der Regel nicht 
übersteigen. 
. 5. 
Erfordernisse eines Begleitbriefs. 
I. Auf dem Begleitbriefe muß die äußere Beschaffenheit der Sendung (eine 
Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), ferner die Bezeichnung (Sig- 
natur) und, wenn der Werth deklarirt wird, die Werthangabe enthalten sein. 
II. Der Begleitbrief muß mit einem Abdrucke des Petschafts versehen wer- 
den, welches zur Versiegelung des Packets benutzt ist. Für gewöhnlich ist der 
Abdruck in Siegellack herzustellen. Auf Begleitbriefen zu Packeten ohne Werths- 
Deklaration ist aber auch ein farbiger Stempelabdruck zulässig, in so fern derselbe 
dem zum Verschlusse des Packets dienenden Petschaftsabdrucke in Siegellack nach 
Form und Inhalt im Wesentlichen entspricht. 
. 6. 
Mehrere Packete zu einem Begleitbriefe. 
I. Zu einem Begleitbriefe können zwar mehrere Packete gehören, jedoch nicht 
zugleich Packete mit und solche ohne Werths-Deklaration. 
II. Gehören mehrere Packete mit Werths-Deklaration zu einem Begleit- 
briefe, so muß auf demselben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
S. 7. 
Signatur. 
I. Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung soll in der Regel aus der 
vollständigen Adresse oder aus mehreren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, 
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen; dieselbe muß den Bestimmungsort 
übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
II. Bei nach= oder zurückzusendenden Gegenständen muß die Bezeichnung des 
Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
III. Die Signatur muß dauerhaft und haltbar sein; sie muß bei Wild, bei 
Geflügel in Netzen, bei Fleischwaaren, welche leicht Fett absetzen, und bei Bärme- 
oder Hefe-Sendungen in Beuteln, auf einem hinlänglich großen und gut befestigten 
Stück Holz oder Leder angebracht sein. Ein Aufkleben von Signaturen mittelst 
eines Stückes Papier u. s. w. auf Sendungen mit deklarirtem Werthe ist unzu- 
lässig. Es empfiehlt sich, bei Geldsäcken und Geldbeuteln die Signatur, falls die- 
selbe nicht unmittelbar auf der Verpackung angebracht ist, auf sogenannten Fahnen 
von Pappe oder steifem Papier, welche an den Kropf gehörig befestigt sind, her- 
zustellen. 
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