Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Regierungs-Blatt 
Großherzogthun 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
Nummer 23. Weimar. 6. Juni 1868. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Nachdem von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, der in Stadtbürgel 
errichteten städtischen Sparkasse die Rechte einer juristischen Person gnädigst ver- 
liehen worden sind, werden die einschlagenden Bestimmungen der Statuten derselben 
nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
J. 
Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. 
Die Sparkasse in Bürgel hat den ZDe, Geldeinlagen verschiedener Größe 
von allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, als Darlehn 
anzunehmen und zu verzinsen, und so besonders den Unbemittelten Gelegenheit zu 
geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher unterzubringen. 
Die in gangbaren Münzsorten zu bewirkenden Einlagen dürfen nicht unter 
2 Sgr. und — in der Regel — an einem Sparkassetage nicht über 25 Thlr. 
betragen, doch kann ausnahmsweise und aus besonderen Kasserücksichten auch mehr 
angenommen werden. 
S. 2. 
Die Sparkasse hat die Rechte einer juristischen Person. 
II. 
Von der Sicherheit, weiche die Sparkasse gewährt. 
8. 3 
Die Gemeinde Bürgel hat sich in gesehlicher Weise verpflichtet, für alle Ver- 
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