Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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zwischen den Betrag des streitigen Sparkassebuches inne behalten, bis rechts- 
kräftig entschieden ist, an wen die Zahlung zu leisten sei. 
e) Meldet sich aber innerhalb der gesetzten dreimonatlichen Frist Niemand, um 
Ansprüche an das vermißte Sparkafsebuch zu machen, welches in den Akten 
ausdrücklich zu bemerken ist: so wird ein von den Mitgliedern des Spar- 
kasse-Vorstandes zu unterzeichnender Beschluß gefaßt, vermöge dessen auf dem 
Grunde der erfolgten Anzeige und öffentlichen Bekanntmachung das fragliche 
Sparkassebuch mit allen demselben anhängenden Rechten für vernichtet und 
ungültig erklärt und dessen ganzer Betrag, soweit derselbe nach den Büchern 
der Sparkasse noch nicht erhoben ist, zur freien Disposition des Anzeigers 
gestellt wird, welcher den nach b ausgefertigten Schein wieder zurückzu- 
geben hat. 
S. 21. 
Dem Sparkasse-Vorstande steht die Kündigung der Einlagen zu jeder Zeit frei. 
Sie wird bewirkt entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des bekannten Ein- 
lagebuchs= Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einlegebuch, oder 
mittels öffentlicher Bekanntmachung in der zu Anfang eines Monats zuerst erschei- 
nenden Nummer der Beilage der Weimarischen Zeitung oder des etwa künftig an 
deren Stelle tretenden offiziellen Nachrichtsblattes und zwar in der Weise, daß jede 
Kündigung mit Angale des Namens, auf welchem das Conto steht, und der den 
Band und Blatt des Sparkasse-Hauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeich- 
nenden, auf dem Schuldbuche (Einlagebuche) bemerkten Buchstaben und Nummern, 
ingleichen mit Angabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Be- 
trages an Kapital uud Zinsen eingerückt und dann noch zwei Mal zu Aufange 
der beiden folgenden Monate, im gedachten Blatte wiederholt wird. 
Mit dem Ablaufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten 
Einlage und der Zinsen davon jedenfalls auf. 
Um sich ganz von dem Schuldverhältnisse zu befreien, bleibt aber auch der 
Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ablauf der Kündigungsfrist bei 
dem Großherzoglichen Justizamt zu Thalbürgel zu deponiren. 
ꝛc. ꝛc. 
Weimar am 1. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helkldorff.
	        
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