Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Berechtigung zur Ausübung ihres Berufs zu liefern, sondern sie sind auch verpflich- 
tet, von der Wahl des Ortes ihrer Niederlassung, sowie von der jedesmaligen Ver- 
änderung desselben den betreffenden Amts-Physikern Anzeige zu machen. 
III. 
Den Gemeindevorständen liegt es ob, von der Niederlassung, dem Wegzug 
oder dem Ableben einer Medizinal-Person in ihrem Gemeindebezirke dem betreffen- 
den Bezirks-Direktor schleunigst Anzeige zu erstatten, welcher Letztere wiederum 
die fragliche Anzeige dem unterzeichneten Staats-Ministerium terichtlich vorzulegen hat. 
Weimar am 22. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Im Anschluß an die Bekanntmachungen der vormaligen Großherzoglichen Lan- 
desregierungen in Weimar und Eisenach vom 3. und 27. Mai und vom 14. und 
20. Septemker 1839, sowie des Großherzoglichen Appellations= Gerichts vom 
17. April 1860 wird hierdurch mit höchster Genehmigung zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht, bezüglich angeordnet, daß 
auch schriftliche Anträge auf Erlassung eines Zahlungsgebots (§. 1 des 
Gesetzes vom 19. Februar 1868, die Einführung des Mahnverfahrens in 
bürgerlichen Rechtssachen betreffend) zu denjenigen Eingaben gehören, denen 
alsbald bei ihrer Einreichung bei Gericht Duplikate beigefügt werden müssen. 
Demgemäß sind schriftliche Anträge auf Erlaß eines Zahlungsgebots 
stets in zwei bieihiutenden und gleichmäßig unterschriebenen Exemplaren 
bei Gericht einzureichen. Das eine Exemplar muß durch die auf der ersten 
Seite anzubringende schriftliche Bemerkung: „Anbei Duplikat“ darauf hin- 
weisen, daß ein zweites Exemplar (Duplikat) vorschriftsgemäß beiliegt. Das 
zweite Exemplar muß gleichfalls auf der ersten Seite durch die Aufschrift: 
„Duplikat“ als solches bezeichnet werden. 
Sind dem Antrage auf Erlassung eines Zahlungsgebots sonstige Schrift- 
stücke (z. B. Schuldscheine, Rechnungen u. s. w.) als dazu gehörig beigefügt, 
so müssen diese Anlagen auch dem Duplikate in Abschrift beigefügt werden. 
Weimar am 22. Mai 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
Weimar. — Hos- Buchdruckerei. 
 
	        
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