Gesetz
über den
Malzaufschlag.
Ludwig ILI.
von Gottes Gnaden Käönig von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog vo#n
Bayern, Franken und in Schwaben 2c. ꝛtc.
Wir haben noch Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
wie folgt:
Abtheilung I.
Regulirung und Erbebung des Aerarial= Malzaufschlages.
Artikel 1.
Vom Malze wird eine besondere Steuer, der Malzousschlag, erhoben.
Artikel 2.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Artikel 3.
Steuerbar wird das Malz, sobald es für den Zweck der Erzeugung von Bier, Brannt-
wein und onderen Spirituosen, von Essig oder Hese (Germ) zum Brechen zur Mühle, —
das Getreide, sobald es zum Zwecke der Erzeugung von Branntwein und anderen Spiri-
tuosen, von Essig oder Hefe zur Bearbeitung ols Grünmalz an den Betriebsort
gelangt.
Artikel 4.
Ausgewachsenes Getreide ist im Falle der Verwendung im ausschlagpflichtigen Betriebe
aufschlagfrei.
Artikel 5.
Die Verwendung von ungemälztem Getreide für sich oder im Gemische mit Malz (Misch-
ling) zur Fabrikation von Branntwein, Essig und Hefe ist zulössig, unterliegt aber den be-
stehenden Controlvorschriften.
Zur Mühle gebracht, ist solches Gemisch nach seinem gonzen Maßgehalte als aufschlag-
pflichtiges Malz zu behandeln, und finden olle Bestimmungen dieses Gesetzes vom Malze
auch auf dieses Gemisch Anwendung.