Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Packet angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, sondern 
auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und ver- 
fiegelten Leinwandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten 
und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es 
auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht 
auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusam- 
men befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß 
als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß 
gehören. 
X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie z. B. 
mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten u. s. w., 
nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstäude müssen, 
wenn sie als ein Packet durch die Post versendet werden sollen, in ein Gebind 
eingeschlossen sein. 
XI. Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß 
bei der Bersendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit 
größeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein. 
XlII. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt 
sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann 
eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und 
zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint. 
XIII. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres 
Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren 
von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten 
ausgelegten Kosten erstatten, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträg- 
lich übernimmt. 
S. 10. 
Verschluß. 
I. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet 
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukom- 
men ist. Wegen der Dracksachen und wegen der Waarenproben siehe §§. 14 
und 15. 
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver- 
schluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht 
benutzt werden. « 
III. Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse 
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.
	        
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