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Packet angesehen werden sollen, so müssen sie nicht bloß an den Enden, sondern
auch in der Mitte, und zwar hier mittelst eines starken, fest umgelegten und ver-
fiegelten Leinwandstreifens, zusammengebunden, oder überhaupt in Netze, Kisten
und dergleichen verpackt sein; in dem einen wie in dem anderen Falle kommt es
auf die Angabe der Kopfzahl nicht an. Werden die gedachten Gegenstände nicht
auf solche Weise zu einem Packete vereinigt, so dürfen sie überhaupt nicht zusam-
men befestigt, sondern müssen einzeln signirt und auf dem Begleitbriefe demgemäß
als einzelne Packete bezeichnet sein; zu einem Begleitbriefe können dieselben indeß
gehören.
X. Ueberhaupt ist das Zusammenbinden mehrerer förmlichen Packete, wie z. B.
mehrerer Hutschachteln, mehrerer Beutel Hefe, mehrerer Cigarren-Kisten u. s. w.,
nicht als eine vorschriftsmäßige Verpackung anzusehen; dergleichen Gegenstäude müssen,
wenn sie als ein Packet durch die Post versendet werden sollen, in ein Gebind
eingeschlossen sein.
XI. Kleines Geflügel, wie z. B. Rebhühner, Krammetsvögel u. s. w., muß
bei der Bersendung in einer Emballage, z. B. in Netzen, enthalten und darf mit
größeren, etwa bloßgehenden Stücken nicht zusammengebunden sein.
XlII. Packete, die nicht vernäht sind, Schachteln und Kober müssen stets verschnürt
sein. Eben so ist bei vernähten Packeten und bei vernagelten Kisten stets dann
eine Verschnürung zu benutzen, wenn solche zur Verstärkung der Haltbarkeit und
zur leichteren Handhabung der Sendung nöthig erscheint.
XIII. Wenn in Folge fehlerhafter Verpackung einer Sendung während ihres
Transports eine neue Verpackung nöthig wird, so werden die Kosten der letzteren
von dem Adressaten eingezogen. Doch wird die Postanstalt die von dem Adressaten
ausgelegten Kosten erstatten, wenn der Absender die Entrichtung derselben nachträg-
lich übernimmt.
S. 10.
Verschluß.
I. Der Verschluß einer jeden Postsendung muß haltbar und so eingerichtet
sein, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung desselben dem Inhalte nicht beizukom-
men ist. Wegen der Dracksachen und wegen der Waarenproben siehe §§. 14
und 15.
II. Bei Briefen nach Gegenden unter heißen Himmelsstrichen darf zum Ver-
schluß Siegellack oder ein anderes, durch Wärme sich auflösendes Material nicht
benutzt werden. «
III. Der Verschluß eines jeden Packets muß in Befestigung der Schlüsse
durch Siegellack mit Abdruck eines ordentlichen Petschaftes bestehen.