Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Verbot der Malz- 
surrogate. 
Stenersatz. 
Verpflichtung zur 
Steuerentrichtung. 
Nachlaß. 
Rückvergütung. 
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Artikel 6. 
Soll Malz zu anderen als den im Artilel 3 bezeichneten Zwecken gebrochen, oder Grün- 
malz zu anderen als den in jenem Artikel bezeichneten Zwecken bereitet werden, so ist dasselbe 
von der Aufschlagentrichtung befreit. 
Es muß jedoch in diesen Fällen dem Aufschlageinnehmer eine schriftliche Declaration über- 
geben und vorbehaltlich der sonst bestehenden Controlvorschriften die Art der Verwendung auf 
der zu erholenden Polette ausdrücklich bemerkt werden. 
Die Verwendung von aufschlagfreiem Malz oder Grünmalz zu aufschlagpflichtigen Zwecken 
ist verboten. 
Artikel 7. 
Es ist verboten, zur Bereitung von Bier statt Malzes (Dörr= oder Luftmalzes) Stoffe 
irgend welcher Art als Zusatz oder Ersatz oder ungemälztes Getreide für sich, sowie mit un- 
gemälztem Getreide vermischtes Malz zu verwenden. 
Zur Erzeugung von Braunbier darf nur aus Gerste bereitetes Malz verwendet werden. 
Artikel 8. 
Von dem bayerischen Schäffel ungebrochenen Malzes ohne Unterscheidung zwischen trocke- 
nem oder eingesprengtem Malze und ebenso von dem bayerischen Schäffel des zur Grün- 
malzbereitung bestimmten Getreides wird als Aerarial-Malzanfschlog der Betrag von fünf 
Gulden zwölf Kreuzer nach der in der Mühle oder am Betriebsorte vorgenommenen Ab- 
messung erhoben. 
Ein Malz= oder Getreidequantum, welches weniger als ein achtel Metzen beträgt, bleibt 
außer Ansatz. 
Artikel 9. 
Den Malzausschlag hat derjenige zu entrichten, auf welchen die Polette als Malzeigen- 
thümer lautet, vorbehaltlich der Bestimmung des Artikel 62. 
Der Staat, die Stiftungen, Gemeinden und andere Corporationen oder Genossenschaften 
haben ebenso wie die Privaten den Malzaufschlag zu entrichten. 
Artikel 10. 
Nachlaß am Malzaufschlage oder Rückvergütung desselben ist vorbehaltlich des Artikel 11 
auf Ansuchen der Betheiligten nur dann zu gewähren, wenn und insoweit bereits polettirtes 
Malz, oder polettirtes Getreide, oder daraus bereitetes Grünmalz, oder die daraus erzeugten 
Fabrikate bei dem Transporte zu und von der Mühle oder zu den Betriebslocalitäten, in der 
Mühle, während des Siedens oder Brennens, bei dem Transporte vom Sudhause zu den 
Lagerkellern oder in den Kellern erweislich durch Zufall in der Art beschädigt worden sind, 
daß eine Verwerthung oder lohnende Verwendung nicht möglich erscheint. 
Die Art und das Maß der Beschädigung ist auf vorausgegangene Anzeige des Bethei- 
ligten von der Ortspolizeibehörde, nach Umständen unter Einvernehmen von Sachverständigen, 
jedenfalls unter Zuziehung des betreffenden Ausschlageinnehmers festzustellen. 
Die Bescheidung der Nachlaßgesuche steht in erster Instanz den Kreisregierungen, Kam- 
mern der Finanzen, in zweiter Instanz dem Staatsministerium der Finanzen zu. 
Artikel 11. 
Wird im Inlande erzeugtes Bier in Gebinden in das Ausland ausgeführt, so hat der 
Ausführende für jede Sendung, welche mindestens einen Eimer beträgt, Anspruch auf Rück- 
vergütung des Malzaufschlages. 
Der k. Staatsregierung bleibt es überlassen, durch besondere Verordnung die Höhe des 
Rückvergütungssatzes uud die desfalls nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu bestimmen.
	        
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