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IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und
festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlußes nicht abgestreift oder
geöffnet werden kann.
V. Wegen der Briefe mit deklarirtem Werthe siehe §. 11 Abf. J.
S. 11.
Verpackung und Verschluß der Sendungen mit deklarirtem Werthe.
I. Briefe mit deklarirtem Werthe (Gold, Silber, Paplergeld, Werth-
ain u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Kouvert versehen
und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeich-
nung gut verschlossen sein.
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Ver-
änderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann.
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer
fest zu verpacken.
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei
Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht
300 Thaler oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach
umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden.
V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um-
schnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein.
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer-
den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld
darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müs-
sen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf
nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt
ist und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt
sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hin-
durch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund
schwer sein.
« VILDieGeldkistenmüssenvonstarkaolzangefertigt,gutgefügtuud
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß
sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten
müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.