Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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IV. Wird eine Verschnürung angebracht, so muß dieselbe so beschaffen und 
festgesiegelt sein, daß sie ohne Verletzung des Siegelverschlußes nicht abgestreift oder 
geöffnet werden kann. 
V. Wegen der Briefe mit deklarirtem Werthe siehe §. 11 Abf. J. 
S. 11. 
Verpackung und Verschluß der Sendungen mit deklarirtem Werthe. 
I. Briefe mit deklarirtem Werthe (Gold, Silber, Paplergeld, Werth- 
ain u. s. w.) müssen mit einem haltbaren Kreuz-Kouvert versehen 
und mit fünf gleichen Siegeln nach Maßgabe der nebenstehenden Zeich- 
nung gut verschlossen sein. 
II. Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder 
dergleichen eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Ver- 
änderung ihrer Lage während des Transports nicht stattfinden kann. 
III. Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer 
fest zu verpacken. 
IV. Sendungen bis zum Gewichte von 3 Pfund, so fern der Werth bei 
Papiergeld nicht 3000 Thaler oder 5000 Gulden und bei baarem Gelde nicht 
300 Thaler oder 500 Gulden übersteigt, dürfen in Packeten von starkem, mehrfach 
umgeschlagenen und gut verschnürten Papier eingeliefert werden. 
V. Bei schwererem Gewichte und bei größeren Summen muß die äußere 
Verpackung in haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut um- 
schnürt und vernäht, so wie die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI. Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt wer- 
den, können in dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld 
darin gehörig eingerollt, oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müs- 
sen die Beutel aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf 
nicht auswendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Da, wo der Knoten geschürzt 
ist und außerdem über beiden Schnur-Enden muß das Siegel deutlich aufgedrückt 
sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß durch den Kropf selbst hin- 
durch gezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 50 Pfund 
schwer sein. 
« VILDieGeldkistenmüssenvonstarkaolzangefertigt,gutgefügtuud 
fest vernagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden 
Deckeln versehen, die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß 
sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 50 Pfund schwere Kisten 
müssen gut bereift und mit Handhaben (Handschlingen) versehen sein.
	        
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