Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Artikel 60. 
Macht sich ein Pächter oder ein selbstständiger Geschäftsführer, welcher bereits zweimal 
wegen einer der in den Art. 66 bis 78 bezeichneten Uebertretungen verurtheilt worden ist, 
ehe seit seiner letzten Verurtheilung drei Jahre verflossen sind, neuerdings einer solchen Ueber- 
tretung schuldig, so kann im Strafurtheile zugleich ausgesprochen werden, daß er in keinem 
ausschlagpflichtigen Geschäfte und in keiner zum Malzbrechen verwendeten Mühle als Pächter 
oder selbstständiger Geschäftsführer mehr zugelassen werden darf. 
Mit der Rechtskraft des einen solchen Ausspruch enthaltenden Strafurtheils löst sich der 
zur Zeit der Erlassung desselben bestandene Pacht, beziehungsweise Dienstvertrag, kraft Ge- 
setzes auf und der Betriebsberechtigte ist verpflichtet, den Verurtheilten, gegen welchen ihm 
seine auf dem Civilrechtswege geltend zu machenden Entschädigungsansprüche vorbehalten blei- 
ben, zu entfernen. 
Kömmt der Betriebsberechtigte der in Abs. 2 erwähnten Verpflichtung innerhalb der 
ihm von der Aufschlagverwaltung vorgesetzten Frist, die mindestens drei Monate betragen 
muß, nicht nach, so verfällt er in eine Geldstrafe von zehn bis einhundert Gulden und es ist 
ihm zugleich im Strafurtheile die Befugnih, auf seiner Mühle Malz zu brechen oder mit 
einer Quetschmaschine Grünmalz zu bearbeiten, auf so lange zu entziehen, bis er dieser Ver- 
pflichtung nachgekommen ist. 
Artikel 61. 
Wenn eine Person, gegen welche der in Art. 60 Abs. 1 erwähnte Ausspruch schon ein- 
mal erfolgt ist, später ein aufschlagpflichtiges Geschäft oder eine zum Malzbrechen verwendete 
Mühle pachten oder in ein solches Geschäft als selbstständiger Geschäftsführer eintreten will, 
so hat die Aufschlagverwaltung, sobald sie Kenntniß hievon erhält, den Betriebsberechtigten 
schriftlich darauf aufmerksam zu machen, daß diese Person nicht zugelassen werden darf, und 
ihn für den Fall, daß dieselbe als Pächter oder selbstständiger Geschäftsführer bereits einge- 
treten sein sollte, aufzufordern, sie binnen einer bestimmten Frist, welche mindestens drei Mo- 
nate betragen muß, wieder zu entfernen. 
Läßt der Betriebsberechtigte diese Person trotz der erwähnten Mittheilung eintreten oder 
kömmt er, falls sie schon früher eingetreten war, der Aufforderung, sie zu entfernen, innerhalb 
der gegebenen Frist nicht nach, so verfällt er der in Art. 60 Abs. 3 bezeichneten Strafe und 
Straffolge. Bezüglich der Auflösung des Vertrages und der Entschädigung finden die Be- 
stimmungen des Art. 60 Abs. 2 Anwendung. 
Artikel 62. 
Die Strafe hebt die Verpflichtung zur Zahlung des durch eine Uebertretung dieses Ge- 
setzes entzogenen Gefälles nicht auf. 
Artikel 63. 
Im Falle des Zusammenflusses mehrerer nach dem gegenwärtigen Gesetze strafbarer 
Uebertretungen, sowie im Falle des Zusammenflusses einer oder mehrerer nach diesem Gesetze 
strafbarer Uebertretungen mit nach anderen Gesetzen strafbaren Handlungen finden die Be- 
stimmungen der Art. 84 bis 86 des Strafgesetzbuches und des Art. 24 des Polizeistrafgesetz= 
buches mit der Abweichung Anwendung, daß dann, wenn mehrere Geldstrafen neben einander 
zu verhängen sind, die gesammte Geldstrafe bis auf eintausend Gulden steigen kann. 
Oie in Art. 84 Abs. 2 des Strafgesetzbuches und in Art. 24 Abs. 2 des Polizeistraf- 
yesetzbuches enthaltenen Bestimmungen finden auch bezüglich der im gegenwärtigen Gesetze be- 
zeichneten Straffolgen Anwendung. 
42 
Nachzahlung des ent- 
gangenen Gefälles. 
Zusammenfiug.
	        
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