Contents : Unser Pommernland. 3. Jahrgang 1915/16. (3)

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Die  Eihebung  des  Werthporlo,  beziehungsweise  dessen  Reduction  in  die  Landesmünze,
  erfolgt  nach  Maßgabe  der  in  Art.  30  enthaltenen  Bestimmungen.

Art.  33.

Der  Absender  einer  nach  einem  Orte  des  Vereinsgebietes  bestimmten  Fahrpostsendung
  kann  bei  der  Aufgabe  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung
des  Adressaten  (Retour-Recepisse)  begehren.  Er  hat  daför  eine  Gebähr  von  2  Sgr.
oder  10  Oesterr.  Neukreuzern  oder  6  Kreuzern  Südd.  Währ.  zu  Gunsten  der  absendenden
  Postanstalt  bei  der  Aufgabe  der  Sendung  zu  bezahlen.

Art.  34.

Sendungen
Gegeo  Nückschein.


Bei  jeder  Vereinspostanstalt  können  auf  jede  andere  Vereinspostanskalt  (mit  Nachnahmen.

vorläusiger  Ausnahme  deo  Oesterreichischen  Postgebiet)  Beträge  bis  zur  Höhe  von
50  Thalern  oder  75  Fl.  Oesterr.  Währ.  oder  8712  Fl.  Südd.  Währ.  nachgenom--men
  werden.  Nachnahmen  von  Transportauslagen  und  Spesen,  welche  auf  Sendungen
  haften,  sind  auch  zu  einem  höheren  Brtrage  zulässig.

Denjenigen  Sendungen,  auf  welchen  eine  Nachnahme  haftet,  sind  Rückscheine
beizugeben.  «

Die  Auszahlung  des  Betrages  am  Orte  der  Aufgabe  kann  im  Allgemeinen
und  selbst  bei  einer  vorschriftswidrig  verzögerten  Einsendung  des  Rückscheins  nicht
eher  verlangt  werden,  als  bis  der  Rückschein  mit  der  Bemerkung,  daß  die  Einlösung
  erfolgt  sei,  zurückgekommen  ist

Für  Nachnahmesendungen  wird  das  Fahrpostporto  und  daneben  eine  Gebühr
von  1  Sgr.  oder  5  Neukr.  Oesterr.  Währ.  oder  3  Kr.  Südd.  Währung  als  Minimum,
  sonst  aber  von  der  nachgenommenen  Summe  für  jeden  Thaler  oder  Theil
eines  Thalers  ½  Sgr.  und  für  jeden  Gulden  oder  Theil  eines  Guldens

a)  Oesterreichischer  Währung  1½/10  Neukr.,
b)  Süddeutscher  Währung  1  Fr.  erhoben.

Eine  Vorausbezahlung  des  Porto  und  der  Gebühr  ist  nicht  nothwendig;  doch
kann  die  Zahlung  nicht  getrennt  erfolgen.

Die  Geböhr  wird  erhoben  in  der  Währung  des  Aufgabepostbezirks.

Für  die  Rücksendung  oder  Nachsendung  von  Nachnahme-Sendungen  wird  die
Gebühr  nicht  noch  einmal  angesetzt.  Nachnahmebriefe  bis  4  Loth  ausschließlich
ohne  Werthangabe  bleiben  auch  vom  Retourporto  frei.

Sendungen,  auf  denen  Nachnahme  haftet,  sind  ausschließlich  mic  der  Fahrpost
zu  befördern,  mit  Ausnahme  der  Fälle,  wo  Vereinspostanstalten  ohne  Fahrposterpedition
  bestehen.

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