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Artikel 102.
An Stelle des Artikel 70 Zifser 1 bis 3.
1) Von jeder Strafeinschreitung ist abzusehen, wenn der Ueberschuß Über das polettirte
Quantum acht Liter per Hektoliter nicht übersteigt.
2) Uebersteigt der Ueberschuß acht Liter per Hektoliter, ohne jedoch sechzehn Liter per
Hektoliter zu erreichen, so tritt Geldstrase von zehn bis dreißig Gulden ein.
3) Erreicht der Ueberschuß sechszehn Liter per Hektoliter, so ist auf Geldstrafe von fünfzig
bis einhundert Gulden zu erkennen.
Artikel 103.
Verhandlungen, welche zum Zwecke der Regulirung und Erhebung des Aufschlaggefälles
gewtogen. werden, gleichwie die Register und Anzeigen sind stempelfrei und unterliegen keiner
inregistrirung.
Schlußbestimmungen.
Artikel 104.
Gegenwärtiges Gesetz tritt für die Kreise diesseits des Rheins mit dem 1. Juli 1868,
in der Pfalz an dem Tage in Wirksamkeit, an welchem ein für das ganze Königreich giltiges
Gesetz über die Taxen der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Kraft tritt.
Bis dahin hat die Pfalz den jährlichen Steuerbeischlag von 100,000 Gulden, wie bisher,
sortzuentrichten.
Artikel 105.
Insoweit die den älteren Gesetzen oder Verordnungen im Artikel 93 eingeräumte vor-
übergehende Anwendbarkeit nicht Platz greift, verlieren dieselben, sowie bezüglich des Lokal-
Malzaufschlages alle entgegenstehenden Bestimmungen mit dem in Artikel 104 bezeichneten
Tage ihre Giltigkeit.“
Insbesondere treten von obigem Zeitpunkte an außer Kraft:
1) das Aufschlagmandat vom 28. Juli 1807,
2) die Verordnung vom 30. December 1807, den Malzaufschlag betr.,
die Verordnung vom 27. Jannar 1809 desselben Betreffs,
4 die Verordnung vom 11. Februar 1811, die Erhöhung des Malzaufschlages betr.,
die Verordnung vom 30. August 1811, die Verpflichtung der Müller betr.,
das Gesetz vom 10. November 1848, die Untersuchung und Aburtheilung der Auf-
6/ bri reie- betr.,
7) der §. 30 des Landtagsabschiedes vom 10. November 1861 Abs. 1 bis 7.
Gegeben Schloß Berg, den 16. Mai 1868.
Tudwig.
Fürst v. Hohenlohe. v. Pfretzschner. v. Gresser. v. Schlör.
Frbr. v. Prauckb. v. Lutz. v. Hörmann.
Nach dem Befehle seiner Mojestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Seb. v. Kobell.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.