Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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5) die Verpflichtung der dem Heimathsbezirke des Ehemannes nicht bereits an- 
gehörigen Ehefrau zu Bezahlung eines Heimathsgeldes für ihre Per- 
son (§. 3 des eben angezogenen Gesetzes) ist weggefallen, auch die Ehe- 
schließung selbst von vorheriger Bezahlung des eben daselbst geordneten Hei- 
mathsgeldes für die der Ehefrau folgenden Kinder nicht abhängig; 
6) der §. 34 des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 
1850 hinsichtlich der Ungültigkeit der ohne Trauschein einer inländischen 
Ortsgemeinde im Auslande eingegangenen Ehe rücksichtlich der Heimaths- 
verhältnisse findet keine Anwendung. 
II. Auch in Beziehung auf die Angehörigen des Norddeutschen Bundes ist 
fernerhin die Beibringung der Genehmigung von Seiten der vorgesetzten Behörde 
bei Verheirathung von Staatsdienern, Militärs, Geistlichen und Schullehrern die 
Abfindung mit den Kindern einer frühern Ehe bei Wiederverheirathung, Rech- 
nungsallegung bei Verehelichung des Vormundes mit der Mündel, der Mangel 
kirchlicher (kanonischer) Hindernisse erforderlich. 
Nicht minder bewendet es hinsichtlich der Verheirathung der Mannspersonen 
vor erfülltem 21. Lebensjahre bei den Bestimmungen des Gesetzes über das zum 
Heirathen erforderliche Alter vom 15. Mai 1821. 
III. Dem die Tranuung vornehmenden Geistlichen liegt die Verpflichtung 
ob, in den unter II. gedachten Fällen vorher den Nachweis über Erledigung der 
kirchlichen und sonstigen gesetzlichen Anstandsgründe sich erbringen zu lassen. In 
dieser Beziehung wird demnächst ein Nachtrag zu dem Regulativ über Aufgebote 
und Trauungen vom 29. Juni 1867 veröffentlicht werden. 
Weimar am 24. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. Departement des Cultus. 
Für den Departements-Chef: Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. W. Zwez. 
Die Bestimmung im §. 1a der Bekanntmachung vom 27. November 1867, 
nach welcher das höchste zulässige Durchschnittsmaß für Langholzflosse zum Flößen 
auf der Saale auf 13 Zoll Weimarischen Maßes festgesetzt ist, wird hiermit bis 
auf Weiteres außer Kraft gesetzt. 
Weimar am 6. Juni 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Belldorff.
	        
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