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Nachtrag
zur Verordnung, die Einführung einer neuen Arzneitaxe betreffend,
vom 19. Dezember 1867.
An Stelle der in der Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 19. Dezember v. J., die Einführung der neuen Preußischen Arzneitaxe be-
treffend, (Reg. Bl. S. 298) bezeichneten, vom 1. Januar d. J. ab für das
Großherzogthum in Gültigkeit getretenen „Königlich Preußischen Arzneitaxe für
1868“ wird mit höchster Genehmigung vom 1. Juli d. J. ab bis auf Weiteres
die im Verlag von Rudolph Gärtner zu Berlin erschienene, mit einer Abänderung
der Arbeitspreise versehene neue Auflage der „Königlich Preußischen Arzneitaxe
für 1868“, jedoch ohne die derselben vorgedruckten allgemeinen Bestimmungen, für
die Apotheken des Großherzogthums als bindende Norm hierdurch eingeführt.
Die übrigen Bestimmungen der gedachten Bekanntmachung vom 19. Dezem-
ber 1867 bleiben, soweit sie nicht durch diese Verordnung modifizirt werden, bis
auf Weiteres in Kraft.
Weimar am 5. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Zur Ergänzung der in dem Straßen-Reglement nebst Straf-Tarif vom 4. Ok-
tober 1817 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Straßen und die Si-
cherheit des Verkehrs auf denselben verordnet das unterzeichnete Staats-Ministerium
auf Grund des §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Straf-
androhungsrecht der Polizei-Behörden hiermit, was folgt:
„Alles Fahren und Reiten auf den Chaussee-Bänken, Dossirungen und Gräben
ist, wenn auch eine Beschädigung dieser Straßentheile damit nicht verbunden. ist,
bei einer Geldstrafe bis zu Zwanzig Groschen verboten, wogegen es im Falle
einer dadurch verursachten Beschädigung bei der in Position 7 des Straf-Ta-
rifs vom 4. Oktober 1817 bestimmten Strafe von Einem Thaler bewendet.“
Weimar am 30. Mai 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. v. Helldorff.