V. Abschnitt.
Folgen unrichtiger Inhaltserklärungen.
§. 18.
Wenn der Inhalt eines Posistücks bei der Eröffnung und Untersuchung durch
die Zollbeamten nicht mit der ausgestellten Inhaltserklärung (§. 1) übereinstimmend
befunden wird und nach den obwaltenden Umständen der Verdacht einer beabsichtigten
Defraudation begründet erscheint, so wird nach den wegen unrichtiger Deklaration
im Zollstrafgesetz enthaltenen Vorschriften weiter verfahren.
Weimar am 29. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thonu.
Ministerial-Bekanntmachungen.
Der Lebensversicherungs-Bank Kosmos zu Zeist ist die erbetene Konzession
zum Geschäftsbetriebe im Großherzogthume Sachsen widerruflich ertheilt und von
derselben der Kaufmnann Erdmann Rolsch in Weimar zum Haupt-Agenten im
Großherzogthume bestellt worden.
Es wird solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, mit dem Bemerken,
daß die gedachte Versicherungsbank zwar ihren Gerichtsstand wegen der mit In-
ländern algeschlossenen Verträge am Sitze der Haupt-Agentur anerkannt hat, daß
indeß nach der Gesetzgebung des Königreichs der Niederlande die Entscheidungen
fremder Gerichtsbehörden oder Schiedsrichter von den dortigen Behörden nicht voll-
streckt werden.
Weimar am 27. Juni 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Schambach.
Im Anschluß an die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
vom 13. März 1854 (Reg. Blatt Nr. 17) werden die Gemeindevorstände des
Großherzogthums hierdurch angewiesen, außer der Weimarischen Zeitung, bezüg-
lich dem Eisenacher Kreisblatte und dem Regierungs-Blatte, auch das Bundes-