Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes an den Geistlichen des Orts zur Durchsicht 
abzugeben und sodann von demselben wieder abholen zu lassen. 
Weimar am 4. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 19. Mai d. J. (Seite 245 des 
Reg. Blattes) wird zur Vermeidung etwaiger Mißverständnisse darauf aufmerksam 
gemacht, daß die Befugniß der in ihrer Eigeuschaft als Uebergangsstellen aufgeho- 
benen Steuerämter zu Eisenach, Berka a./W. und Vacha zur Ausfertigung und 
Erledigung von Uebergangsscheinen uneingeschränkt auch ferner fortbestehen 
bleibt. 
Weimar am 7. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 26. Dezember 1851 und 
3. Febrnar 1852 (Seite 21 und 31 des Reg. Blattes von 1852) wird hier- 
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Juli d. J. ab die bisher im 
Königreich Württemberg für Wein und Branntwein noch bestandene Waaren- 
Kontrole im Binnenlande aufgehoben bezüglich hinsichtlich des Weines dahin 
beschränkt worden ist, daß der Verkehr mit Wein und Obstwein, bei welchem 
Wirthe betheiligt sind, zur Sicherung der Wirthschaftsabgaben der seitherigen 
Kontrole auch fernerhin unterworfen bleibt. 
Weimar am 10. Juli 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
. Thon. 
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 21 erschienen und enthält: 
(Nr. 123.) Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen 
Spielbanken. Vom 1. Juli 1868. 
(Nr. 124.) Telegraphen - Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Luxemburg. Vom 25./28. Mai 1868. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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