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Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes an den Geistlichen des Orts zur Durchsicht
abzugeben und sodann von demselben wieder abholen zu lassen.
Weimar am 4. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Nachträglich zu der Bekanntmachung vom 19. Mai d. J. (Seite 245 des
Reg. Blattes) wird zur Vermeidung etwaiger Mißverständnisse darauf aufmerksam
gemacht, daß die Befugniß der in ihrer Eigeuschaft als Uebergangsstellen aufgeho-
benen Steuerämter zu Eisenach, Berka a./W. und Vacha zur Ausfertigung und
Erledigung von Uebergangsscheinen uneingeschränkt auch ferner fortbestehen
bleibt.
Weimar am 7. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachungen vom 26. Dezember 1851 und
3. Febrnar 1852 (Seite 21 und 31 des Reg. Blattes von 1852) wird hier-
durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß vom 1. Juli d. J. ab die bisher im
Königreich Württemberg für Wein und Branntwein noch bestandene Waaren-
Kontrole im Binnenlande aufgehoben bezüglich hinsichtlich des Weines dahin
beschränkt worden ist, daß der Verkehr mit Wein und Obstwein, bei welchem
Wirthe betheiligt sind, zur Sicherung der Wirthschaftsabgaben der seitherigen
Kontrole auch fernerhin unterworfen bleibt.
Weimar am 10. Juli 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
. Thon.
Vom Bundes-Gesetzblatt ist die Nummer 21 erschienen und enthält:
(Nr. 123.) Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen
Spielbanken. Vom 1. Juli 1868.
(Nr. 124.) Telegraphen - Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Luxemburg. Vom 25./28. Mai 1868.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.