Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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II. Statt des Art. 343 der Strafprozeß-Ordnung. 
Der Artikel 343 der Strafprozeß-Ordnung ist aufgehoben. An dessen Stelle 
tritt folgende Bestimmung: 
Bei den vor die Einzelrichter gehörigen Uebertretungen tritt die Staatsanwalt- 
schaft zwar in derselben Weise, wie bei anderen Verbrechen, entweder von Amts- 
wegen oder auf Antrag eines Betheiligten (vergl. Art. 4 und 47 flg. der Straf- 
prozeß- Ordnung) in Wirksamkeit; es können und sollen jedoch, insoweit nicht für 
einzelne oder mehrere Orte, sowie für einzelne oder mehrere Amtsbezirke besondere 
Vertreter der Staatsanwaltschaft bestellt werden (§. 1 der Verordnung über die 
Vertretung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 1850), Polizei-Beamte, Verwal- 
tungs= und Gemeinde-Beamte und Forstbeamte, innerhalb ihres Wirkungskreises, die 
Rechtsverfolgung vor dem Einzelrichter an Stelle des Staatsanwalts übernehmen. 
Sie sind dabei, soweit ihnen nicht durch besondere Instruktionen eine selbstständigere 
Stellung angewiesen wird, dem Staatsanwalte untergeordnet und haben dessen 
Weisungen zu befolgen. Der Staatsanwalt kann auch jederzeit selbst sich der 
Rechtsverfolgung unterziehen. 
III. Zu Artikel 347 der Strafprozeß-Ordnung und §. 83 der 
Strafprozeß-Novelle. 
S. 4. 
Der zweite Absatz des §. 83 der Strafprozeß-NNovelle vom 9. Dezember 
1854 ist aufgehoben. An dessen Stelle tritt folgende Bestimmung: 
Die Hauptverhandlung geht vor sich, auch wenn ein Vertreter der Staats- 
anwaltschaft nicht anwesend ist. 
IV. Statt der Artikel 370 bis 377 der Strafprozeß--Ordnung und 
der §§. 89 bis 93 der Strafprozeß-Novelle. 
S. 5. 
Die Artikel 370 bis 377 der Strafprozeß= Ordnung und die S§. 89 bis 
93 der Strafprozeß-Novelle vom 9. Dezember 1854 sind aufgehoben. An deren 
Stelle treten die nachstehenden Bestimmungen: 
S. 6. 
Bei den in den Artikeln 185, 186, 187, 189 und 190 des Strafgesetz- 
buchs gedachten Verläumdungen und Beleidigungen, ausgenommen, sofern diese Ver- 
brechen gegen öffentliche Behörden gerichtet sind oder bei im öffentlichen Dienst an- 
gestellten Personen durch deren amtliche Vorgesetzte verfolgt werden, findet im All- 
gemeinen das für die Untersuchung von Uebertretungen geordnete Verfahren, (vergl. 
16. Kapitel der Strafprozeß-Ordnung) jedoch mit den nachstehend bemerkten einzelnen 
Abweichungen statt.
	        
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