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b) bei der Ober-Staatsanwaltschaft am Appellations-Gerichte.
der Ober-Staatsanwalt . . 1600 Thlr.
der Gehülfe des Ober-Staatsanwalts 1100 —
Artikel 9.
Zu Artikel 11 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 8 des
Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Der Präsident des Appellations-Gerichts hat in Zukunft bei seinen Vorschlä-
gen zur Wiederbesetzung der erledigten Stellen thunlichst darauf Rücksicht zu neh-
men, daß von den im Artikel 11 des Vertrags vom Jahre 1850 bezeichneten
Beamten mindestens zwei dem Großherzogthume Sachsen und je einer den übrigen
betheiligten Staaten angehören.
Artikel 10.
Zu Artikel 12 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt des Artikel 9
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufge hoben wird.
Für die Wiederbesetzung der Stellen des Ober-Staatsanwalts und seines Ge-
hülfen gilt das Nämliche, was in dem Artikel 5 dieses Vertrags über die Wieder=
besetzung der Stellen des Präsidenten und Vice-Präsidenten bestimmt ist.
Artikel 11.
Zu den Artikeln 13 und 14 des Vertrags v. J. 1850 und anstatt
des Artikel 10 des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird.
Die Beitragspflicht der kontrahirenden Staatsregierungen zu den Erhaltungs-
kosten des Appellations-Gerichts wird nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der
betheiligten Staaten, unter Zugrundelegung der am 3. Dezember 1867 stattgefun-
denen Zählung, festgestellt.
Artikel 12.
Zu den Artikeln 15 und 16 des Vertrags v. J. 1850.
Auf sämmtliche bei dem Appellations-Gericht angestellte Beamte findet das im
Großherzogthume Sachsen gegenwärtig geltende Civil-Staatsdienst-Gesetz Anwendung.
Nach Maßgabe desselben erfolgt die Pensionirung, ingleichen die Dispositions-Stellung
des Präsidenten, des Vice-Präsidenten und sämmtlicher Räthe, sowie des Ober-Staats-
anwalts und seines Gehülfen, wie deren Anstellung, von der Gemeinschaft der be-