Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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theiligten Regierungen. Auch die Hinterbliebenen dieser Beamten haben Pensions-An- 
sprüche gegen die Gemeinschaft nach Maßgabe der im Großherzogthum Sachsen 
über die Pensionirung der Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener gegen- 
wärtig geltenden Gesetzgebung. 
Die Zahlung der Pensions= und Wartegeld-Beträge erfolgt aus der Sustenta- 
tions-Kasse des Appellations-Gerichts, zu welcher die erforderlichen Zuschüsse von 
sämmtlichen betheiligten Regierungen nach dem in Artikel 11 dieses Vertrags be- 
stimmten Verhältnisse aufgebracht werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Pensionirung resp. 
Dispositions-Stellung der bei dem Auschluß des Herzogthums Sachsen-Coburg-Gotha 
und des Jürstenthums Reuß älterer Linie an das Appellations-Gericht bereits au- 
gestellten bezüglich von der Herzoglich Sachsen-Coburg-Gothaischen Regierung sofort 
angestellt werdenden Beamten und auf die Pensionirung ihrer Hinterbliebenen. Hin- 
sichtlich der Pensions- — resp. Wartegelds- — Ansprüche dieser Beamten und 
ebensowohl der jetzt und künftig angestellten bezüglich angestellt werdenden Subalter- 
nen-Beamten (Sekretäre, Rechnungsführer, Kanzlisten, Diener und Boten) für sich 
selbst und für ihre Hinterbliebenen behält es vielmehr bei den Bestimmungen des 
Artikel 16 des Vertrags vom Jahre 1850 allenthalben sein Bewenden. 
Artikel 13. 
Zu Artikel 18 des Vertrags v. J. 1850 und statt des Artikel 11 
des Vertrags v. J. 1863, welcher aufgehoben wird. 
Das Ausfsichtsrecht über das Appellations-Gericht wird von den betheiligten 
Regierungen gemeinsam ausgeübt. Die laufenden IJuspektions-Geschäfte werden 
von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung geführt und auf Einladung der- 
selben treten Kommissarien der betheiligten Regierungen alljährlich, nach Bedürfniß 
mehrfach, zusammen, um über Inspektions-Sachen gemeinschaftlich zu berathen und 
Beschluß zu fassen. 
Bei Beschlüssen über diese Angelegenheiten sowohl, als bei Beschlüssen über 
die Dienstentlassung, die Pensionirung oder Dispositions-Stellung von Beamten bei 
dem Appellations-Gericht und zwar auch der jetzt bereits Angestellten kommt das in 
Artikel 5 dieses Vertrags festgestellte Stimmverhältniß ebenfalls zur Anwendung. 
Die nähere Bestimmung der als laufende Inspektions-Geschäfte zu betrachtenden. 
Angelegenheiten bleibt besonderer Vereinbarung unter den betheiligten Regierungen 
vorbehalten.
	        
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