Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Der Netto-Taxpreis eines Blutegels ist bis auf Weiteres auf einen 
Groschen acht Pfennige festgestellt worden. 
Weimar am 5. Oktober 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. von Helldorff. 
Durch höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
dem Kaufmann Francisque David zu St. Etienne in Frankreich auf desfall- 
siges Nachsuchen ein Patent 
auf eine neue Art Lade mit kreisförmigen Schützen zur Herstellung von 
Doppel- Sammtbändern mit Brochir-Vorrichtung · 
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten Be- 
schreibung und Zeichnungen, unter allen Voraussetzungen und Bestimmungen, sowie 
mit allen Wirkungen, welche in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. 
Blatt v. J. 1843 Seite 13 bis 16) angegeben und begründet sind, auf die 
Dauer von fünf Jahren, von heute an gerechnet, für den Umfang des Großherzog- 
thums ertheilt worden. 4 
Dieses Patent ist jedoch als erloschen zu betrachten, wenn nicht binnen Jah- 
resfrist durch ein obrigkeitlich beglaubigtes Zeugniß bei dem unterzeichneten Staats- 
Ministerium nachgewiesen wird, daß die fragliche Erfindung im Großherzogthume 
in bleibende Ausführung gesetzt ist. 
Nachdem die desfallsige Urkunde unterm heutigen Tage ausgefertigt worden 
ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 6. Oktober 1868. 
Großberzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Auf Grund von Beschlüssen des Bundesraths des Zollvereins, sowie des 
Senates der freien und Hausestadt Hamburg und in Gemäßheit einer mit der 
Königlich Belgischen Regierung getroffenen Verabredung findet auf eingangszoll- 
pflichtige Gegenstände, welche als Muster dienen und von Hamburzischen bezüglich 
Belgischen Handelsreisenden in den Zollverein oder von Zollvereins- 
ländischen Handelsreisenden nach Hamburg bezüglich Belgien einge- 
führt werden, diejenige Behandlung Anwendung, welche in dem Handels-Vertrage 
zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2. August 1862 Artikel 27 und un-
	        
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