Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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tragung der Konkurs-Eröffnung von Amtswegen zu bewirken; ebenso die Ein- 
tragung der Auflösung einer Genossenschaft im Falle des §. 35 des Bundes-Gesetzes, 
sobald dem mit der Führung des Genossenschafts-Registers betrauten Einzelrichter 
das rechtskräftige Erkenntniß von dem kompctenten Gerichte zugestellt worden ist. 
Besitzt die Genossenschaft das Recht der juristischen Perfönlichkeit, so ist auch 
dies unter Angabe des Datums der desfallsigen Verleihungs-Urkunde in der ersten 
Rubrik des Foliums zu bemerken; ebenso die etwaige Wiederentziehung des Rechts 
der juristischen Persönlichkeit unter Angabe des Datums der desfallsigen behördlichen 
Verfügung (vergl. §. 13 dieser Verordnung). 
§. 4. 
In die zweite Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind 
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Aktien-Gesellschaft ist 
a) die allgemeine Bemerkung, daß die Aktien-Inhaber Mitglieder der Ge- 
nossenschaft sind, 
b) die Zahl und der Betrag der Aktien oder Aktien-Antheile, 
2) bei einer Genossenschaft, die nicht Aktien-Gesellschaft ist, dafern der Gesell- 
schafts-Vertrag die Aufbringung eines bestimmten Gesellschafts-Kapitals vor- 
schreibt, dessen Höhe, und, wenn den Genossenschaftern im Gesellschafts-Ver- 
trage die Bildung von Stammantheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge 
auferlegt sind, eine darauf hinweisende allgemeine Bemerkung, 
3) etwaige Abänderungen des Gesellschafts-Vertrags hinsichtlich der erwähnten 
Verhältnisse 
einzutragen. 
8. 6. 
In die dritte Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums sind 
einzutragen: 
1) die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft, ingleichen in- 
terimistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (. 18, 
23 Absatz 1 und 2 des Bundes-Gesetzes), 
2) die nach der Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liquidatoren, das 
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen 
(§. 41 des Bundes-Gesetzes). 
Ist in dem Gesellschafts-Vertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vor- 
stand der Genossenschaft seine Willenserklärung kund gibt und für die Genossenschaft 
zeichnet, so ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen. (§. 4 
Schlußsatz des Bundes-Gesetzes). 
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