Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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noch Bei-Chaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den 
in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß 
bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den 
sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken 
verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und nament- 
lich, wenn die Bei-Chaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch 
machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken. 
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt. 
IV. Die bei einer unterwegs belegenen Postanstalt hinzutretenden Personen 
stehen den vom Kourse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der 
Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender 
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen 
Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm 
angenommenen Reisenden einnehmen. 
5) Beil dem Uebergange auf einen andern Kours. 
V. Die Reisenden, welche von einem Kourse auf einen andern übergehen, 
stehen den für den letzteren Kours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des 
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Koursen zwischen Norddeutschen 
und fremden Postanstalten, so wie bei solchen Koursen, wo eine Durcherhebung 
des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kourse gegebenen 
speziellen Bestimmungen. 
2#) Bei Reisen nach Zwischenorten. 
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen 
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Bei-Chaise 
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen 
und die Plätze in der Bei-Chaise einnehmen. 
4) Bel Reisen von Haltestellen. 
VII. Reisende, welche von den Kondukteuren oder Postillonen unterwegs an 
Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste 
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VIII. Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der ven ihnen ein- 
zunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorange- 
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent- 
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei 
dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, so fern folches, ohne den Lauf der 
Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die be- 
treffenden Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
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