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noch Bei-Chaisen gestellt werden müssen. Der erledigte Platz geht alsdann auf den
in der Reihefolge der Billets zunächst kommenden Reisenden über, dergestalt, daß
bei weiterer Verzichtleistung der zuletzt eingeschriebene Reisende verpflichtet ist, den
sonst ledig bleibenden Platz einzunehmen. Ein Reisender, welcher auf das Vorrücken
verzichtet hat, kann bei einer späteren Veränderung in der Personenzahl und nament-
lich, wenn die Bei-Chaisen ganz eingehen, auf die frühere Reihenfolge keinen Anspruch
machen, sondern nur nach der freiwillig beibehaltenen Nummer vorrücken.
a) Bei dem Zugange auf einer unterwegs gelegenen Postanstalt.
IV. Die bei einer unterwegs belegenen Postanstalt hinzutretenden Personen
stehen den vom Kourse kommenden und weiter eingeschriebenen Reisenden in der
Reihefolge der Plätze nach. Läßt sich ein mit der Post angekommener Reisender
zu derselben Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen
Platz und muß den letzten Platz nach den dort hinzutretenden und bereits vor ihm
angenommenen Reisenden einnehmen.
5) Beil dem Uebergange auf einen andern Kours.
V. Die Reisenden, welche von einem Kourse auf einen andern übergehen,
stehen den für den letzteren Kours bereits eingeschriebenen Reisenden hinsichtlich des
Platzes nach. Etwaige Abweichungen hiervon bei Koursen zwischen Norddeutschen
und fremden Postanstalten, so wie bei solchen Koursen, wo eine Durcherhebung
des Personengeldes stattfindet, richten sich nach den für solche Kourse gegebenen
speziellen Bestimmungen.
2#) Bei Reisen nach Zwischenorten.
VI. Reisende, welche die Post nach einem zwischen zwei Stationen belegenen
Orte benutzen wollen, müssen, sobald durch ihren Abgang unterwegs eine Bei-Chaise
eingehen kann, allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen
und die Plätze in der Bei-Chaise einnehmen.
4) Bel Reisen von Haltestellen.
VII. Reisende, welche von den Kondukteuren oder Postillonen unterwegs an
Haltestellen aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste
Station hinaus den bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach.
VIII. Ueber Differenzen zwischen den Reisenden wegen der ven ihnen ein-
zunehmenden Plätze hat der expedirende Beamte der Postanstalt nach den vorange-
schickten Grundsätzen zu entscheiden. Beruhigen sich die Reisenden bei dieser Ent-
scheidung nicht, so steht ihnen frei, die nochmalige Erörterung der Differenz bei
dem Vorsteher der Postanstalt nachzusuchen, so fern folches, ohne den Lauf der
Post zu verzögern, thunlich ist. Der getroffenen Entscheidung haben sich die be-
treffenden Reisenden, vorbehältlich der Beschwerde, zu unterwerfen.
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