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Geldes für eine Meile, so wie die ganze Wagenmeister-Gebühr als Entschädigung
zu entrichten.
ma) Eutgegensendung von Extrapost= 2c. Pferden uud Wagen.
XXXNI. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder sonft be-
schwerlichen Stationen auf vorhergegangene schriftliche Bestellung Pferde und Wagen
entgegengesandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Unter-
kommen zu finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen
mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. "
XXXII. Die Bestellung muß die Stunden enthalten, zu welchen die Pferde
und Wagen auf dem Relais bereit sein sollen. Trifft der Reisende später ein,
so ist von der siebzehnten Viertelstunde an das reglementsmäßige Wartegeld zu
ahlen.
7 | XX XIII. Für die Beförkerung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementsmäßige Extrapost= 2c., Wagen= und Trink-Getd,
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum andern mehr als 2
Meilen beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 2 Meilen beträgt, nach dem Satze für 2 Meilen;
2) die einfache Wagenmeister-Gebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird,
1) wenn mit denselben die Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde
gehören, zurückgelegt wird, keine Bergütung gezahlt.
Geht aber
2) die Fahrt nach irgend einem andern Orte, gleichviel, ob auf einer Post-
Route oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
a) für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis
zum Orte der Abfahrt die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c.,
Wagen= und Trink-Geldes nach der wirklichen Entfernung,
b) für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser reglements-
mäßigen Gebühren,
c) für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab,
wohin die Extrapost 2c. gebracht worden ist, bis zu der Station, zu wel-
cher die Pferde gehören, die Hälfte des reglementsmäßigen Extrapost= 2c.,
Wagen= und Trink-Geldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig
bleibt, wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapost= 2c.
Beförderung stattgefunden hat.
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