Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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kirten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen sind, welche inner- 
halb des gesammten Norddeutschen Postgebietes 
von öffentlichen Behörden, von einzelnen, eine öffentliche Behörde repräsen- 
tirenden, Beamten sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher Funktionen 
abgesendet werden, sofern jene Briefe 
a) auf der Adresse mit dem Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ ver- 
sehen und 
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen sind. 
Dabei soll von dem Erforderniß des Amtssiegel-Verschlusses in dem Falle abgesehen 
werden, wenn der Absender zwar zu der Kategorie derjeuigen Beamten gehören 
sollte, welche eine öffentliche Behörde repräsentiren, sich jedoch nicht im Besitze eines 
amtlichen Siegels oder Stempels befindet und „die Ermangelung eines Dienst- 
siegels“ in solchen Fällen auf der Adresse unter dem Vermerken „portopflich- 
tige Dienstsache“, mit Unterschrift seines Namens und Amts-Charakters bescheinigt. 
Damit der Vermerk „portopflichtige Dienstsache“ möglichst in die Augen falle, 
soll derselbe oben links in der Ecke auf der Adreß-Seite des portopflichtigen 
Dienstbriefes von dem Absender niedergeschrieben werden. 
Weimar, am 16. Jannar 1868. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
J. v. Helldorff. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund einer von der Königlich Preußischen Ober-Post-Direktion zu Erfurt 
uns zugegangenen Mittheilung bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntuiß, daß 
vom 1. Januar d. J. ab für alle diejenigen Gegenstände, welche auf 
portofreie Beförderung Anspruch haben und nach dem Landbezirke einer Post- 
anstalt gerichtet sind, gleichviel ob dieselben mit den Postbeförderungs-Gelegenheiten 
von weiterher eingetroffen sind, oder ob die Einlieferung bei der Abgabe-(Distribu- 
tions-) Postanstalt stattgefunden hat, oder endlich ob die Einsammlung durch die 
Land-Briefträger rc. bewirkt worden ist, — Landbrief-Bestellgeld nicht mehr 
erhoben wird. 
Weimar, am 7. Januar 1868. 
Großherzoglich Sächsische Immediat-Kommission 
für Postangelegenheiten. 
K. Bergfeld. 
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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