Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

Zegierungs- Platt 
Großherzogthun 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 4. Weimar. 6. Februar 1868. 
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Die nachstehende, vom 1. Januar d. J. an giltige Verordnung: 
Telegraphen-Ordnung 
für die 
Korrespondenz auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes 
nebst den 
die Korrespondenz auf den Eisenbahn-Telegraphen und den Linien 
des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins 2c. betreffenden 
zusätzlichen Bestimmungen). 
8. 1. 
Bereich. 
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Korrespon- 
denz unterworfen, welche zwischen Stationen des Norddeutschen Bundes incl. der 
Stationen des nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theiles des Großherzog= 
thums Hessen-Darmstadt gewechselt wird. In wie weit die Korrespondenz, welche 
auch die Linien des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereins, des Auslandes 
oder der Norddeutschen Eisenbahnen berührt, abweichenden Bestimmungen unter- 
worfen ist, wird in den Zusätzen vorgeschrieben werden. 
*) Die zusätlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt gedruckt. 
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