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des öffentlichen Wohles oder der Sittlichkeit für unzulässig erachtet wird, werden
zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Inhalts steht dem Vorsteher der
Aufgabe-Station, beziehungsweise Zwischen= oder Adreß-Station, oder dessen Stell-
vertreter und in zweiter Instanz der, dieser Station vorgesetzten Verwaltung zu,
gegen deren Entscheidung ein Rekurs nicht stattfindet.
Erfolgt die Zurückweisung einer Depesche nach deren Annahme, so wird dem
Absender Nachricht davon gegeben.
Bei Staats-Depeschen steht den Telegraphen-Stationen eine Kontrole der Zu-
lässigkeit des Inhalts nicht zu.
S. 11.
Erhebung der Telegraphirungs-Gebühren.
Bei Aufgabe der Depeschen sind sämmtliche bekannte Telegraphirungs-Gebühren
im Voraus zu entrichten.
§. 12.
Beförderungs-Gebühren.
Die Gebühren für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen Telegraphen-=
Gebietes verbleiben, betragen (ausschließlich der Depeschen nach und aus den Hohen-
zollernschen Landen) bis zu 20 Worten:
für die 1. Zoenn P6öpr.
11 77 2. 11 # 222 — 22222 10 11
„ „ 3 15 „
für je 10 Worte mehr, die Hälfte dieser Beträge.
Die Zonen werden nach einem Prinzip gebildet, vermöge dessen die erste Zone
gegen 11 bis 18, die zweite Zone gegen 44 bis 52 Meilen direkter Entfernung
begreift.
# Gebühren können auch in der betreffenden Landeswährung entrichtet werden.
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei jeder Tele-
graphen-Station dem Publikum zur Einsicht auf.
Im Verkehr mit Stationen des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-
Vereins (sowie nach und aus den Hohenzollernschen Landen) beträgt die
Gebühr:
für die 1. Zone bis zu 10 Meilen 8 Sgr.
„ „ 2. „ über 10 bis 45 Meilen 16 „
„ „ 3. „ über 45 Meilen 24 „