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II.
Nach 8. 74 ist ein neuer Paragraph folgenden Inhalts einzuschalten:
„So oft ein Wechsel in den Personen der Vorstände oder sonst Char-
girten einer Verbindung (Gesellschaft, Burschenschaft, Korps oder welche
allgemeine Bezeichnung sonst der Vereinigung beigelegt werden mag) einge-
treten ist, haben hiervon die Neueingetretenen unter genauer Be-
zeichnung ihrer und der ausgeschiedenen Personen Namen binnen längstens
24 Stunden nach Uebernahme der Aemter dem Universitäts-Amte schrift-
liche Anzeige zu machen, bei Vermeidung einer Individual -Ordnungsstrafe
von je drei Thalern für jeden Zuwiderhandlungsfall.
Kiein Studirender darf, während er im aktiven Militär-Dienst in
hiesiger Garnison steht, bei irgend einer Gesellschaft oder Verbindung irgend
einen Vorstandsposten oder sonstige Charge auch nur vorübergehend bekleiden.
Diejenigen im aktiven Militär-Dienste Befindlichen, welche bei dem Er-
scheinen dieses Gesetzes sich in einer solchen Stellung befinden, haben die-
selbe sofort niederzulegen.
Studirende, welche diesen Vorschriften zuwider handeln, werden exma-
trikulirt.
Die Universitäts-Behörden sind befugt, von den als Vorstände oder
sonst Chargirte einer Gesellschaft oder Verbindung ihnen angezeigten Per-
sonen die Abgabe deren Ehrenworts über die Wahlhaftigkeit der Anzeige
zu verlangen.
Die Weigerung, diesem Verlangen zu entsprechen, hat die Exmatriku-
lation zur Folge; wissentlich falsche Abgabe des Ehrenworts wird nach
§. 105 dieser Gesetze mit geschärfter Relegation bestraft.“
Durch höchste Entschließung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
den Fabrikanten Herren Gebrüder Ziegler zu Ruhla auf desfallsiges Nachsuchen
ein Erfindungs-Patent auf
Anfertigung von Tabakspfeifen-Köpfen aus einer von ihnen zusammenge-
setzten, in chemischer und physikalischer Beziehung als neu und eigenthüm-
lich erkannten weißen porösen Masse
unter allen Voraussetzungen und Bedingungen, sowie mit allen Wirkungen, welche
in der Bekanntmachung vom 3. März 1843 (Reg. Blatt v. J. 1843 S. 13