Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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In Fällen, in welchen nur einer Gesammtheit von Verpflichteten das Pro- 
vokations-Recht im Ganzen zusteht (§§. 41 und 42), kann er es nur gegen diese 
Gesammtheit ausüben. 
§. 52. 
Allgemeiner Grundsatz über die Art der Abschätzung. 
Der Berechtigte ist bei Ablösung von Grund-Renten, Zehnten und Lehns- 
Rekognitionen (§. 1, Ziffer 1, 2, 3) nur für den Reinertrag der abzulösenden 
Leistung, bei Ablösung der Frohnen (§. 1, Ziffer 4) nur für den wirklichen Verlust 
zu entschädigen. 
8. 53. 
Abrechnung der Gegenleistungen. 
Es ist daher in jedem Falle der Werth der Vergütung oder sonstigen Ge- 
genleistung, welche der Verpflichtete von dem Berechtigten zu fordern hat, von dem 
Werthe der abzulösenden Leistung in Abzug zu bringen. 
Dergleichen Gegenleistungen oder Nebenaufwände sind, wenn sie nicht in baarem 
Gelde bestehen, nach denselben Grundsätzen in Geld zu verwandeln, nach welchen 
die Verwandlung der Natural-Gefälle in Geld-Rente zu bewirken ist. 
8. 54. 
Folge des Ueberwiegens der Gegenleistungen über die Hauptleistungen. 
Sollte der Werth der Hauptleistung (wofür bei dem Zusammentreffen per- 
sönlicher Dienstleistungen auf der einen und Abentrichtungen auf der andern Seite 
im Zweifel die ersteren zu achten sind) geringer sein als der Werth der Gegen- 
leistung, so kann doch der Verpflichtete in dem Falle, wenn er selbst auf Ablösung 
angetragen hat, nicht mehr als den Erlaß der Hauptleistung verlangen; wogegen er 
in dem Falle, wenn er zur Ablösung provozirt worden ist, nicht bloß diese Auf- 
rechnung, sondern auch die Vergütung des Mehrbetrags der Gegenleistung von 
dem Berechtigten in Anspruch nehmen kann. 
§. 55. 
Verwandlung der Natural-Zinsen, welche regelmäßigen Marktpreis haben. 
Frucht= und sonstige Natural-Zinsen sind nach folgenden Bestimmungen in 
eine Geld-Rente zu verwandeln: 
Bestehen die zu entrichtenden Naturalien in solchen Körnerfrüchten, welche einen 
regelmäßigen Marktpreis haben, so ist die Bestimmung des Werthes solcher Körner- 
früchte nach dem Durchschnitte der Martini-Marktpreise der im Verordnungswege 
20“
	        
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