Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§§. 206 bis 213 hinsichtlich der Entscheidungen der Spezial-Kommission über Ab- 
lösungsgeschäfte vorgezeichnet ist. 
§. 85. 
Dergleichen Verwandlung außer dem Falle der Ablösung. 
Auch außer dem Falle einer beabsichtigten Ablösung kann bei der General- 
Kommission auf eine derartige Verwandlung ungemessener Frohndienste in gemessene 
zu jeder Zeit von den zu ersteren Verpflichteten sowie von den Berechtigten ange- 
tragen werden. 
Wegen der solchergestalt beantragten Verwandlungen hat die General-Kom- 
mission durch eine, ebenso wie bei vorkommenden Ablösungen, zu ernennende Spezial- 
Kommission in der in den §§. 154, 163 bezeichneten Maße die nöthigen Ein- 
leitungen zu treffen und darüber Entscheidungen ertheilen zu lassen, beziehungsweise 
nach §. 206 selbst zu ertheilen. 
8. 86. 
Baudienste. 
Bei Ausmittelung der Rente zur Ablösung der Baudienste, sowohl der gesetz- 
lichen als auch der besonders erworbenen, ist in folgender Maße zu verfahren: 
1) Es ist jeder Gegenstand, zu welchem von den Verpflichteten Baudienste zu 
leisten sind, abgesondert in Erwägung zu ziehen und der Betrag der dazu 
zu leistenden Baudienste in der Art durch Sachverständige abzuschätzen, wie 
solcher sich ergeben würde, wenn der in Frage befangene Gegenstand in 
seiner ursprünglichen Beschaffenheit neu hergestellt werden sollte. 
Darauf ist ferner durch die Sachverständigen zu bestimmen: wieviel Jahre 
dieser einzelne Gegenstand, wenn derselbe neu erbaut worden, unter gehöri- 
ger Aufsicht und bei zu gehöriger Zeit erfolgender Reparatur erhalten wer- 
den kann, ehe wieder eine neue Herstellung von Grund aus erforderlich wird. 
Sodann ist auf dieselbe Art auszumitteln: wieviel innerhalb des ganzen an- 
genommenen Zeitraums, von einer ganz neuen Erbauung zur andern, der 
Geldbetrag der Baudienste zu den Reparaturen, welche nach sachgemäßen 
Zeiträumen von mehr oder weniger Jahren in Auschlag zu bringen sind, 
für den einzelnen Gegenstand betragen wird. 
4) Endlich ist noch durch das Gutachten des Sachverständigen zu bestimmen: 
nach wie vielen Jahren, vom Zeitpunkte der Ablösung an gerechnet, die 
Nothwendigleit des Neubaues bei einem jeden zu befrohnenden Gegenstande 
ungefähr eintreten werde, wofür in der Regel diejenige Anzahl von Jahren 
angenommen werden kann, welche herauskommt, wenn man die seit der Er- 
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