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8. 107.
Besondere Regeln für die Ermittelung des Werthes von Hut- und Trift—
Befugnissen.
Bei der nach §. 105 vorzunehmenken Erörterung ist (beziehungsweise nach
den vorstehend gegebenen Bestimmungen) zu ermitteln und festzustellen:
1) Der rechtlich begründete Umfang der Hutungsbefugniß, und es sind die dies-
fallsigen Nachforschungen hauptsächlich dahin zu richten, ob dem Triftberech-
tigten ein Verbietungsrecht hinsichtlich
a) der Besömmerung der Brache,
b) der Zeit des Umreißens der Brache, oder
c) des Umreißens und Ruhrens der Winter= und Sommer-Stoppelfelder und
d) des Besäens der umgerissenen Stoppeln oder des Kleesäens
gegen den Besitzer der pflichtigen Grundstücke zustehe.
2) Die Zeit der Ausübung und die Dauer der Hutung auf jeder Gattung der
hutleidenden Grundstücke.
3) Der Flächengehalt der verschiedenen Hutungs-Distrikte, z. B. der sämmtlichen
Felder, Wiesen, Hölzer, nach Aeckern oder Scheffeln Aussaat berechnet.
4) Die Stückzahl der von dem Berechtigten und dem Belasteten (insofern letz-
terer von einem Theilnahme-Rechte nicht erweislich ausgeschlossen ist) aufzü-
treibenden Viehheerden und zwar unter Berücksichtigung der jedem Theil-
nahme-Berechtigten etwa auf eigenthümlichen oder fremden Grundstücken zu-
stehenden Nebenweide.
5) Der Fragepunkt: in welchem Verhältniß die verschiedenen Viehgattungen, wenn
sie auf einem und demselben Hutungs-Revier geweidet werden, den Weide-
ertrag sich aneignen können.
6) Der jährliche Ertrag der gesammten Weide nach Quantität und Qualität,
und zwar in der Regel nach eintägigen Schafweiden oder, wenn sie nach
sachverständigem Ermessen nur Weide für Rindvieh ist, nach Kuhweiden,
d. h. solchen Weideerträgen, welche je ein Schaf und je eine Kuh täglich
vollständig ernähren, und
7) der Werth einer Schafweide, bezüglich Kuhweide, und somit, durch Multi-
plikation mit der gefundenen Zahl derselben, der Werth des Weidegenusses
überhaupt.
8. 108.
Fortsetzung.
Aus den Ergebnissen der in dem §. 107 unter 1 —5 erforderten Ermitte-