Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Die Verhandlungen sind erst dann abzubrechen, wenn dieses durch die Natur 
der Sache oder durch sonstige Hindernisse geboten wird, weshalb die Parteien auch 
verpflichtet sind, nicht nur in dem ihnen durch die Vorladung bezeichneten Termin, 
sondern auch an den diesem letztern folgenden Tagen, welche als Fortsetzung eines 
und desselben Termins zu betrachten sind, ohne weitere schriftliche Aufforderung so 
lange zu erscheinen, bis die Spezial-Kommission die Verhandlungen ausdrücklich 
für geschlossen erklärt. 
Neben jenen Erörterungen über den Sachbestand ist aber auch zugleich, soviel 
mäöglich, über die Werthsbestimmungen und die Bedingungen der Ablösung, nach 
Befinden eventuell, gütliche Verhandlung zu pflegen und diese durch Darlegung ge- 
eigneter Vorschläge zu unterstützen. 
§. 187. 
Ausbleiben der Provokanten im ersten Termin. 
Erscheint der Provokant im ersten Termin nicht, so ist dem ungeachtet, unter 
Verurtheilung desselben in die verwirkte Geldstrafe bezüglich in die Kosten des etwa 
vereitelten Termins, das Geschäft zu beginnen und mit dem Provokaten die im 
vorigen Paragraphen angeordnete Erörterung des Gegenstandes, soweit möglich, vor- 
zunehmen. 
8. 188. 
Präjudizielle Vorladung des ausgebliebenen Provokanten zu einem 
anderweiten Termin. 
Die Spezial-Kommission hat hierauf ohne besondern Antrag einen anderweiten 
Termin anzusetzen und das über die gepflogene Verhandlung aufgenommene Protokoll 
dem im ersten Termin nicht erschienenen Provokanten unter der Verwarnung des 
anzunehmenden Zugeständnisses der von dem erschienenen Provokaten bewirkten An- 
gaben und des Verlustes etwaiger Einwendungen zur bestimmten Erklärung in dem 
anderweiten Termin in Abschrift zuzufertigen. 
§. 189. 
Mehre Genossen einer Partei. 
Sind auf der einen oder andern Seite oder auf beiden Seiten mehre Per- 
sonen betheiligt, so kann der Ladung nach Befinden die Verwarnung hinzugefügt 
werden, daß, wenn nur einzelne Glieder einer Partei erscheinen oder eine Erklärung 
abgeben, die Angaben und Erklärungen dieser als bindend für die Ausgebliebenen 
oder für die eine Erklärung Verweigernden, insoweit dieselben mit den Erschienenen 
hinsichtlich des Ablösungsgegenstandes in gleichem Verhältniß stehen, werden erachtet 
werden.
	        
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