Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

161 
Auch ist bei dem Vorhandensein mehrer Betheiligter in den Ladungen geeig- 
neten Falls diejenige Stelle anzugeben, wo am Ort der Regulirung die Anträge, 
Verhandlungs-Protokolle, Urkunden und sonstigen Schriftstücke, auf welche sich das 
Termins-Geschäft beziehen soll, zur Einsichtnahme der Betheiligten aufliegen. 
8. 190. 
Behandlung hervortretender Streitigkeiten. 
Ergeben sich bei den Verhandlungen über Ablösungen streitige Punkte, mögen 
sie nun den Ablösungsgegenstand unmittelbar (z. B. den Umfang der Dienste oder 
der Servitut) oder mittelbar betreffen (z. B. Irrungen mit einem Pachter), so hat 
die Spezial-Kommission gehörig festzustellen, in welchem Maß eine Verschiedenheit 
der desfallsigen Ansichten und Behauptungen Statt findet und unter den Parteien 
eine gütliche Vereinigung zu versuchen oder wenigstens ein Kompromiß über Ab- 
kürzung des Verfahrens zu vermitteln. 
Gelingt die gütliche Auseinandersetzung der Parteien nicht, so wird denselben, 
soweit solches noch erforderlich erscheint oder gewünscht wird, die wechselseitige Aus- 
führung ihrer Rechtsnothdurft, mit Angabe etwaiger weiterer Beweismittel gestattet 
und, soweit nöthig, der Beweis erhoben; alsdann entscheidet die Spezial-Kommission 
in erster Instanz, soweit es der Zweck der Ablösung erfordert, über das fragliche 
Rechtsverhältniß. 
Der ordentliche Rechtsweg ist für derartige Streitigkeiten ausgeschlossen. 
Die Spezial--Kommission eröffnet regelmäßig durch Zuferligung beglaubigter 
Abschriften, unter besonderen Umständen aber in einem anzuberaumenden Termin den 
Parteien das Erkenntniß, welches nach zehn Tagen Rechtskraft erlangt. 
Wegen Vollstreckung dieser Erkenntnisse sind die ordentlichen Gerichtsbehörden, 
soweit erforderlich, von den Ablösungsbehörden zu regquiriren. 
§. 191. 
Sonderung der streitigen und nicht streitigen Punkte. 
Bei Feststellung der Streitpunkte von Seiten der Spezial-Kommission ist die 
Erörterung insbesondere mit darauf zu richten, ob es in dem Willen der Inter- 
essenten liege und möglich sei, die Ablösungsverhandlung einstweilen auf die nicht 
streitigen Punkte zu beschränken, die streitigen aber zur Entscheidung auszusetzen. 
26
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.