Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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§. 195. 
Entwerfung und Vorlegung des Hauptplaus zur Auseinandersetzung. 
Sind die Verhandlungen oder Entscheidungen über den Gegenstand der Ab- 
lösung und über dessen Werth, ingleichen über die Regulirung einschlagender neben- 
sächlicher Verhältnisse soweit gediehen, daß zur wirklichen Auseinandersetzung der 
Haupt-Interessenten vorgeschritten werden kann, so hat die Spezial-Kommission, 
nach dem Ergebniß der angestellten Erörterungen, ertheilten Entscheidungen und ver- 
abredeten Vergleiche, einen speziellen Plau zu jener Auseinandersetzung zu entwerfen. 
Dieser Plau wird den Betheiligten unter Einräumung einer ausreichenden 
Frist zur Erklärung vorgelegt. Erinnerungen, welche dagegen irgend einlaufen, wer- 
den möglichst beseitigt, streitig gebliebene Punkte von der Spezial-Kommission ent- 
schieten und darnach von ihr der Auseinandersetzungsplan festgestellt. 
Ueber alle diese Verhandlungen wird ein genaues Protokoll aufgenommen. 
8. 196. 
Abfassung des Ablösungs-Rezesses. 
Dieses Protololl gibt, in Verbindung mit den vorausgegangenen Verhand- 
lungen, Vereinbarungen und Bescheiden, die Grundlage bei Abfassung des Ablösungs- 
Rezesses, welche, wenn alles bis dahin- erledigt worden, alsbald zur Hand zu neh- 
men ist. Die Aufertigung des Rezesses liegt zwar in der Regel (§. 164) dem 
juristischen Mitglied der Spezial-Kommission ob, kann jedoch nach dem Ermessen 
der General--Kommission in einzelnen Fällen dem ökonomischen Kommissar über- 
tragen werden. 
8. 197. 
Einsendung des Rezeß-Entwurfs an die General-Kommission. 
Der Entwurf zu dem Ablösungs-Rezeß ist zunächst nebst den Akten der 
Spezial-Kommission mittelst Berichts, in welchem insonderheit auch das Ergebniß 
der Nachforschungen nach dem Vorhamdensein dritter Betheiligter darzulegen ist, an 
die General--Kommission zur Prüfung einzusenden. 
§. 198. 
Prüfung des Rezeß. Entwurfs und Erwägung der Nothwendigkeit eines 
öffentlichen Aufrufs dritter Betheiligter. 
Die General-Kommission prüft den Entwurf des Ablösungs-Rezesses und ver- 
fügt das Erforderliche zum Behuf der Erledigung etwaiger ihr dabei aufgestoßener 
Bedenken.
	        
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