Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ist die Plan-Abfindung an die Stelle mehrer Grundstücke getreten, so haften 
die gedachten Lasten und Verpflichtungen auf der gesammten Plan-Abfindung zu 
ideellen Theilen nach demjenigen Verhältniß, welches dem reinen Sollhaben der ein- 
zelnen abgetretenen Grundstücke entspricht. 
S. 55. 
Aussonderung eines Plan-Theils nach der Bestätigung des Rezesses. 
Wird die Aussonderung eines Plan-Theils (§. 29) nach erfolgter Bestätigung 
des Zusammenlegungs-Plans oder Rezesses beantragt, so ist dieselbe durch die Ge- 
neral-Kommission auf Kosten des Besitzers des verpflichteten Grundstücks zu bewirken. 
S. 56. 
Subhastation. 
Im Fall der' Subhastation wegen eines auf die neuen Grundstücke überge- 
gangenen Unterpfandsrechts, für welches die Aussonderung eines Plan-Theils (§. 29) 
nicht Statt gefunden hat, sind in der Regel ein oder mehre Plan-Stücke, soweit 
nöthig, jedoch ohne Natural-Theilung derselben, aus der Plan-Abfindung zur Ver- 
steigerung zu bringen, der Erlös aber ist nach dem Verhältniß des auf das Unter- 
pfand fallenden ideellen Antheils zur Befriedigung des Pfandgläubigers zu verwenden. 
Wenn verpfändete Grundstücke sich im Besitz eines Dritten befinden, so hat 
auf Antrag des letztern oder des Unterpfandsgläubigers ausnahmsweise die reale 
Aussonderung eines entsprechenden Plan-Stücks zum Zweck der Subhastation zu 
geschehen. 
S. 57. 
Mittheilungen an das Staats-Ministerium, die Hypotheken-Behörden und 
· Lehns-uudZins-Einnahn1en. 
Dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums ist ein Fundbuch nebst 
beglaubigtem Karten-Exemplar und beglaubigtem Auszug aus dem bestätigten Zu— 
sammenlegungs-Rezeß oder Plan zu liefern. 
Auch ist der Zusammenlegungs-Rezeß oder Plan den betreffenden Unterpfands- 
behörden, sowie den Lehns= und Zins-Einnahmen — diesen Einnahmen jedoch nur 
auf deren Antrag — im Auszug mitzutheilen. 
§. 58. 
Kosten. 
Die Kosten einer zu Stande gekommenen Zusammenlegung werden von den 
einzelnen Betheiligten nach demjenigen Verhältniß getragen, in welchem der ermittelte
	        
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