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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Juni 1869.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Nachtrag
zu dem Gesetz vom 5. März 1851
über die Landesvermessung.
Ministerial-Bekanntmachung.
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be-
steuerung des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J. 1868),
welches an die Stelle des Gesetzes über die Wein= und Tabacks-Steuer vom
13. Dezember 1833 (Seite 631 des Reg.-Blatts v. J. 1833), soweit sich
dasselbe auf die Tabacks-Steuer bezieht, getreten ist, wird nachstehende von dem
Bundesrath des Zollvereins festgestellte
„Anweisung
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks
betreffend.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung
des Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt:
S. 1.
Wer eine Grundfläche von 4 ,18 Quadrat-Ruthen Weimarisch (6 Quadrat-
Ruthen Preußisch) oder mehr mit Taback bepflanzt, ist verpflichtet, vor
Ablauf des Monats Juli der Steuerhebestelle die von ihm bepflanzten
Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß (in Ackern und