Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Urkundlich haben Wir diesen Gesetzes-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserm Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 4. Juni 1869. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu dem Gesetz vom 5. März 1851 
über die Landesvermessung. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Unter Bezugnahme auf §. 13 des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Be- 
steuerung des Tabacks betreffend (S. 319 des Bundes-Gesetzblatts v. J. 1868), 
welches an die Stelle des Gesetzes über die Wein= und Tabacks-Steuer vom 
13. Dezember 1833 (Seite 631 des Reg.-Blatts v. J. 1833), soweit sich 
dasselbe auf die Tabacks-Steuer bezieht, getreten ist, wird nachstehende von dem 
Bundesrath des Zollvereins festgestellte 
„Anweisung 
zur Ausführung des Gesetzes, die Besteuerung des Tabacks 
betreffend. 
Zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Mai 1868, die Besteuerung 
des Tabacks betreffend, werden nachstehende Vorschriften ertheilt: 
S. 1. 
Wer eine Grundfläche von 4 ,18 Quadrat-Ruthen Weimarisch (6 Quadrat- 
Ruthen Preußisch) oder mehr mit Taback bepflanzt, ist verpflichtet, vor 
Ablauf des Monats Juli der Steuerhebestelle die von ihm bepflanzten 
Grundstücke nach ihrer Lage und Größe in Landesmaaß (in Ackern und
	        
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