Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben zur Ausführung der Vor- 
schriften in den §S. 151, 155, 206 und 213 des revidirten Gesetzes über die 
Ablösung grundherrlicher Rechte vom 28. April d. J. — Seite 95 ff. des Re- 
gierungs-Blatts — in Verbindung mit §. 6 des neuen Gesetzes über die Zusam- 
menlegung der Grundstücke vom 5. Mai d. J. — Seite 185 ff. des Regierungs- 
Blatts — betreffend die hiernach in Ablösungs= und Grundstückszusammenlegungs- 
Sachen als dritte und letzte Instanz eintretende Revisions-Kommission, welche aus 
dem Chef des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, als Vorsitzenden, 
seinem Stellvertreter und seinen ordentlichen vortragenden Räthen mit Hinzuziehung 
dreier zum Richteramt befähigten, von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzog, 
zu ernennenden Beamten bestehen soll, gnädigst zu bestimmen geruht, daß als ju- 
ristische Mitglieder der Revisi ons-Kommission zugezegen werden: 
1) der Direktor des Großherzoglichen Kreisgerichts hier, Präsident Dr. Burckhard, 
2) der vortragende Rath in dem Großherzoglichen Ministerial- Departement der 
Justiz, Geheime Justiz-Rath Dr. Brüger und 
3) der vortragende Rath in dem Großherzoglichen Ministerial-Departement des 
Kultus, Justiz-Rath Vollert, 
sowie 
für Fälle der Behinderung der vorgenannten Mitglieder, als Stellvertreter 
derselben: 
a) der Vice-Direktor des Großherzoglichen Kreisgerichts hier, Geheime 
Justiz-Rath von Göckel, 
b) der Kreisgerichts-Rath Dr. Hase und 
P) der Kreisgerichts-Rath Weitz, 
was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Weimar am 21. Juni 1869. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Auf dem Grunde schon vor längerer Zeit angeknüpfter Verhandlungen ist 
zwischen den Regierungen von Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co- 
burg-Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß ä. L. 
und Reuß j. L. eine Uebereinkunft dahin getroffen worden, daß die, einem dieser 
Staaten angehörigen, in ihrem Heimathsstaat mit günstigem Erfolg von der zu- 
ständigen Stelle geprüften und zur Praxis zugelassenen Aerzte, Wundärzte, Zahn-
	        
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