Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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auf deren Kosten, ermitteln, ob der Schaden von der im §. 2 oder §. 3 ange- 
gebenen Art und Größe ist, und dem Ober-Kontroleur ihr Gutachten darüber zu 
Protokoll geben. 
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabacks-Pflanzung in der 
Folge wieder ganz oder zum Theil von demselben erholen kann, und ließe sich mithin 
vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der be- 
dingungsmäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine 
binlängliche Kontrole dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der 
Steuerbehörde nichts verschwiegen werde. 
S. 7. 
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Unter- 
suchung aufgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände, 
welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich 
sind, nach faktischer Ausmittelung, Schätzung der Sachverständigen oder aus anderen 
zuverlässigen Quellen darin ausgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in 
den Schätzungs-Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen 
Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem 
das Gutachten des Ober-Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die 
Spalten 4 . c. und 5 bis 8 der Nachweisung c. (§. 8) unausgefüllt, während in 
der Spalte 9 auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen 
den Schätzungs-Ergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung 
des Ober-Kontroleurs mit der Ortsbehörde zur Feststellung des Steuererlasses. 
S. 8. 
Auf den Grund der Abschätzungs-Protokolle und übrigen Ausmittelungs-Ver- 
handlungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig 
. vorgekommenen Beschädigungen an Tabacks-Feldern eine Nachweisung nach dem an- 
d. liegenden Muster c. und bei Brandschäden nach dem Muster d. zusammengestellt 
und mit sämmtlichen Belagstücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese 
prüft die Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen 
Veranlassung findet, unter Beifügung der Verhandlungen an den General-Inspektor 
des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festsetzung 
des Erlasses nichts zu erinnern hat, solche genehmigt und die Bezirks= Steuerstelle 
anweist, die nachgelassenen Steuerbeträge in dem Tabacks-Steuer-Register sowohl, 
als von der auf dem Steuerzettel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuer- 
schuld desselben absetzen zu lassen.
	        
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