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Ministerial-Bekanntmachung.
Nach einem Beschluß des Bundesraths des Zollvereins ist für die Zeit vom
1. Oktober 1870 ab die längste Frist, welche Kaufleuten und Fabrikanten zur
Berichtigung gestundeter Zollgefälle bewilligt werden darf, auf drei Monate mit
der Maßgabe festgesetzt worden, daß die Kredit-Frist mit dem Anfang desjenigen
Monats beginnt, welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefällbetrag
nach dem Gesetz fällig geworden ist, und daß die Abtragung nach Ablauf der be-
willigten Frist von Monat zu Monat ohne Rücksicht auf den in dieselbe etwa
fallenden Jahres= oder Kassen-Schluß zu erfolgen hat, daß aber jedenfalls alle
vor dem 1. Oktober 1870 kreditirten Zollbeträge bis zum 1. Januar 1871 baar
eingezahlt werden müssen.
Diese Bestimmungen, welche von dem gedachten Zeitpunkt an an die Stelle
des §. 4 des Regulativs wegen Kreditirung schuldiger Eingangs= und Ausgangs-
Abgaben vom 2. September 1863 (Seite 157 des Reg. Bl. von 1863) treten,
werden hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß es im
Uebrigen bei den Bestimmungen dieses Regulativs sein Bewenden behält.
Weimar am 9. Juli 1869.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Vom Bundes-Gesetzblatt sind die Nummern 28 und 29 erschienen und ent-
halten:
(Nr. 318.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-
Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870. Vom 29.
Juni 1869.
(Nr. 319.) Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürger-
licher und staatsbürgerlicher Beziehung. Von 3. Juli 1869.
(Nr. 320.) Uebereinkunft zwischen dem Norddeutschen Bund und Italien wegen
gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarischen Erzeugnissen und
Werken der Kunst. Vom 12. Mai 1869.
(Nr. 323.) Gesetz, betreffend die Gewährung der Rechtshülfe. Vom 21. Juni
1869.
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.