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im §. 57 des angeführten Gesetzes nachstehend zur öffentlichen Kenntniß gebracht
werden:.
Der-Absatz II des §. 22 — Ort der Einlieferung — erhält folgende ver-
änderte Fassung:
II.
III.
IV.
In die Brieflästen können nur gewöhnliche unfrankirte Briefe, insofern sie
dem Franko-Zwang nicht unterliegen, ingleichen solche gewöhnliche Briefe,
Drucksachen oder Waarenproben, für welche das Porto durch Post-Werth=
zeichen entrichtet ist, gelegt werden. Es ist auch gestattet, dergleichen Sen-
dungen den Kondulteuren, Postillonen und Post-Fußboten (Beförderern der
Botenposten), wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, zu über-
geben. «
Den Laud= Briefträgern dürfen auf ihren Bestellungsgängen zur Abgabe bei
der Postanstalt ihres Stations-Orts oder zur Bestellung unterwegs die nach-
bezeichneten Gegenstände übergeben werden:
gewöhnliche Briefe, Drucksachen und Waarenproben,
rekommandirte Sendungen,
Postanweisungen, · imEinzelnenbiszumWerthsbezie-
Sendungen111itWerths-Deklaratton,hungsweiscPostvorfchußsBetrhgvon
Postvorschuß= Sendungen, 25 Thalern oder 43¾ Gulden.
Eine Verpflichtung zur Annahme von Packetsendungen liegt den Land-Brief-
trägern nicht ob.
Insofern in einzelnen Bezirken die Mitgabe von Postsendungen in einem
weitern Umfang, als im Absatz II und im Absatz III angegeben, gestattet
ist, bewendet es vorerst bei den desfallsigen besonderen Bestimmungen.
Die Ertheilung eines Einlieferungsscheins über die von Land-Briefträgern an-
genommenen Sendungen mit deklarirtem Werth (§. 8 Absatz V), rekom-
mandirten Sendungen (§F. 16 Absatz II) und Postanweisungen (§. 17 Ab-
satz VII) erfolgt erst durch den Beamten der Annahmestelle der Postanstalt;
der Land-Briefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Absender,
wenn möglich beim nächsten Bestellungsgang, zu überbringen. Dieselben
Grundsätze gelten auch in Betreff der bei Sendungen mit Postvorschuß nach
§. 19 Absatz V Anwendung findenden Bescheinigungen.