Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1869. (53)

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Urkundlich haben Wir diesen Verordnungs-Nachtrag höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staats-Insiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 2. November 1869. 
Carl Alerander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Nachtrag 
zu der Verordnung vom 25. November 
1868 zur Ausführung des Bundesgesetzes 
vom 4. Juli 1868, betreffend die privat- 
rechtliche Stellung der Erwerbs= und 
Wirthschafts-Genossenschaften. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
Da nach Maßgabe des Art. 22 der Maß- und Gewichts-Ordnung für 
den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 die Anwendung der derselben 
entsprechenden Maße und Gewichte schon vom 1. Januar 1870 an gestattet ist, 
so haben Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, auf Antrag des unterzeichneten 
Staats-Ministeriums gnädigst genehmigt, daß zur Ausführung der Art. 15 bis 17 
des angezogenen Bundesgesetzes und zur Erleichterung des mit dem 1. Jannuar 1872 
zwangsweise eintretenden Uebergangs in das neue Maß= und Gewichts-System, Nach- 
stehendes als 
NUachtrag 
zur Verordnung über das Aichungswesen vom 7. Oktober 1853 
wie andurch geschieht, verordnet werde: 
8. 1. 
Die nach Art. 17 des angezogenen Gesetzes zum Zweck der Aufsichtsführung 
über die Aich-Aemter zu bestellende Behörde ist für den ganzen Umfang des Groß- 
herzogthums das Großherzogliche Ober-Aich-Amt zu Weimar. Dasselbe 
ist mit den durch die Aich-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 16. Juli 
1869 vorgeschriebenen Apparaten und Einrichtungen, soweit sie zur ordnungsmäßigen 
Führung der ihm von der Normal-Aichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes 
instruktionsmäßig übertragenen Geschäfte nöthig sind, zu versehen.
	        
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